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1 StR 112/13 KI-generiert

Straddling victim and covering mouth and nose constitutes life-endangering treatment for dangerous bodily injury under § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 112/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's conviction for completed dangerous bodily injury. The dispute centered on whether the defendant's actions constituted a "life-endangering treatment" under the law; specifically, he had straddled his wife's ribcage and abdomen, weighing over 100 kg, while simultaneously covering her mouth and nose, thereby restricting her breathing through combined compression and asphyxiation. The court held that the combination of these mechanical restrictions on respiration was generally capable of causing death under the specific circumstances, thus fulfilling the qualification for dangerous bodily injury pursuant to § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, and noted that the successful intervention by the victim's son did not negate the already completed statutory element.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; Straddling victim and covering mouth and nose constitutes life-endangering treatment for dangerous bodily injury under § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: The dispute centered on whether the defendant's actions constituted a "life-endangering treatment" under the law; specifically, he had straddled his wife's ribcage and abdomen, weighing over 100 kg, while simultaneously covering her mouth and nose, thereby restricting her breathing through combined compression and asphyxiation. The court held that the combination of these mechanical restrictions on respiration was generally capable of causing death under the specific circumstances, thus fulfilling the qualification for dangerous bodily injury pursuant to § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, and noted that the successful intervention by the victim's son did not negate the already completed statutory element.

Schlagwörter

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strafbare Handlung Unfallverletzung Gefährdung des Lebens und der Gesundheit medizinische Zwangsbehandlung mittelschwerer Fall persönliche Schutzausrüstung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 320/96
September 1996 - 2 StR 320/96, BGHR StGB § 223a Abs.
2 StR 463/05
Januar 2006 - 2 StR 463/05; siehe auch Hardtung, in Münchener Kommentar zum StGB, 2.
2 StR 73/02
Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the legal basis for dismissing the revision as unfounded because the review did not reveal any legal error to the defendant's detriment.

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Volltext

Gefährliche Körperverletzung: Würgen des Opfers bzw. Zuhalten von Mund und Nase als das Leben gefährdende Behandlung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Urteils für den konkreten Einzelfall auch die Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Für die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung kommt es darauf an, dass die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen (BGH, Urteile vom 4. September 1996 - 2 StR 320/96, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 8 und vom 13. Januar 2006 - 2 StR 463/05; siehe auch Hardtung, in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 38). Besteht die Tathandlung im Würgen des Tatopfers oder in anderen Formen der Einwirkung auf dessen Fähigkeit zu atmen, kommt es für das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals auf die Dauer und Stärke der Einwirkung an (etwa BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650).

Nach den Feststellungen des Landgerichts und seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung hat sich der über 100 kg schwere Angeklagte rittlings im Rippen- und Bauchbereich seiner Frau, der Nebenklägerin, auf diese gesetzt und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese keine Luft mehr bekam. Aus den vom Tatgericht mitgeteilten und von ihm dem Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ergibt sich, dass durch das beschriebene Aufsitzen des Angeklagten die Rippen seiner Ehefrau nach oben geschoben wurden sowie aufgrund der dadurch bewirkten Kompression des Brustkorbs zusätzlich zu dem Verschließen von Mund und Nase eine gefährliche Einschränkung der Atmung herbeigeführt wurde. Das Zusammenwirken beider Einwirkungen des Angeklagten (zum Zusammenwirken von Würgen und gleichzeitigem Drehen des Kopfes zum Boden, das zu einer weiteren Beeinträchtigung der Atemluftzufuhr führt vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650) erweist sich daher unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als eine das Leben gefährdende Behandlung. Der bereits eingetretenen Vollendung des Qualifikationsmerkmals stand das im Ergebnis erfolgreiche Eingreifen des Sohnes der Nebenklägerin zu ihren Gunsten nicht entgegen.

Rothfuß Jäger Cirener

Radtke Zeng