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7 B 6/13 KI-generiert

Jurisdictional competence for information access claims to tax enforcement files under administrative versus tax court jurisdiction

Geschäftsnummer 7 B 6/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the defendant's complaint, upholding the lower courts' rulings that the administrative courts have jurisdiction; consequently, the plaintiff (an insolvency administrator) prevailed in the preliminary determination of the proper judicial track. The dispute concerned a claim for access to tax enforcement files held by a tax office, where the authority had refused access on the grounds that tax collection proceedings are exempt from information freedom laws, leading the defendant to argue for the exclusive jurisdiction of the tax courts. Relying on § 40 Abs. 1 Satz 1 of the Code of Administrative Procedure (VwGO), which designates administrative courts as the default competent forum for public law disputes not assigned elsewhere, the court confirmed the admissibility of the administrative legal track, supported by the Federal Fiscal Court’s concurrence in resolving a preliminary reference on the issue.

Legislator-Regeste

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§ 40 VwGO, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Jurisdictional competence for information access claims to tax enforcement files under administrative versus tax court jurisdiction: Angesichts der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2011 - VII B 183/10 - (ZIP 2011, 883) hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 - BVerwG 7 B 2.12 - (Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307) das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für eine auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (nunmehr § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gestützte Klage eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt vorhandenen Vollstreckungsakten über den Schuldner enthalten sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Schlagwörter

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Akteneinsicht im Steuerverfahren Steuerjustizbehörde Zuständigkeitsgründe Verwaltungsbehörde Steuerverwaltung Öffentlichkeitsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsweg bei Anspruch auf Akteneinsicht in bei einem Finanzamt vorhandene Vollstreckungsakten

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

[GRUENDE]

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Buchdruckerei Erich B. GmbH. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 beantragte er beim Finanzamt H. unter Berufung auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl S. 29) - HmbIFG -, mittlerweile mit Wirkung vom 6. Oktober 2012 ersetzt durch das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl S. 271) - HmbTG -, Akteneinsicht im Hinblick auf alle Akten, die im Zusammenhang mit Vollstreckungen des Finanzamts gegen die Schuldnerin geführt worden sind. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG (nunmehr § 5 Nr. 4 HmbTG) Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung ausdrücklich vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Auf die Rüge der Beklagten, dass die Finanzgerichte für den Rechtsstreit zuständig seien, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2011 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die hiergegen gerichtete Be-chwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 5 So 111/11 - (ZIP 2012, 492) zurückgewiesen und die (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Angesichts der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2011 - VII B 183/10 - (ZIP 2011, 883) hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 - BVerwG 7 B 2.12 - (Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307) das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für eine auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (nunmehr § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gestützte Klage eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt vorhandenen Vollstreckungsakten über den Schuldner enthalten sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Auf die Anfrage des Gemeinsamen Senats vom 19. November 2012 - GmS- OGB 1/12 - hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs sich mit Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 - der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen. Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat hat sich damit erledigt.

II

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Verwaltungsgerichte sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Rechtsstreit zuständig. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012, an denen er nach erneuter Überprüfung festhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.