Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 109/10 KI-generiert

Insolvency: Liability of creditor committee for failure to enforce deposit account safeguards against improper pooled accounts

Geschäftsnummer IX ZR 109/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the creditor's committee's complaint against the non-admission of revision, ordering the costs to be borne by the committee and affirming the lower court's judgment against them. The dispute arose from a liability claim for the misappropriation of insolvency estate assets, specifically challenging whether the committee failed in its statutory duty to supervise the insolvency administrator who improperly established a pooled account, thereby circumventing mandatory segregation and dual-signature safeguards. The court held that the legal issues lacked fundamental significance for the admission of revision, as existing case law on presumptive causality regarding supervisory negligence remains valid; the committee's breach of duty under § 69 InsO was established because it failed to prevent the administrator from bypassing the deposit account requirements of § 149 InsO, and the estate was deemed damaged where the bank, having failed to perform discharging payment due to the missing co-signature, contested the estate's claim. The decision clarified that such supervisory failures warrant immediate objection and reporting to the insolvency court for the administrator's removal, validating the appellate court's factual and legal findings.

Legislator-Regeste

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§ 544 ZPO, § 69 InsO, § 149 Abs. 1 InsO, § 149 Abs. 2 InsO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; Insolvency: Liability of creditor committee for failure to enforce deposit account safeguards against improper pooled accounts: Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichsvorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZR 136/06, juris Rn. 11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Bankenrecht Kostenauflage unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Leistung des Kostenvorschusses Pflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VII ZR 139/65
Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2.
BGHZ 49, 121
Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2.
IX ZR 35/93
November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II.
BGHZ 124, 86
November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II.
IX ZR 136/06
März 2007 - IX ZR 136/06, juris Rn.
VI ZR 18/61
Januar 1962 (VI ZR 18/61, WM 1962, 349) gestützt ist.
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Volltext

Insolvenzverfahren: Pflicht des Gläubigerausschusses zur Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters sowie zur Sicherung der Insolvenzmasse durch Verhinderung der Einrichtung eines Poolkontos

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.366.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.

1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichsvorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZR 136/06, juris Rn. 11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.

Die von Uhlenbruck (InsO, 12. Aufl., § 71 Rn. 12, unklar 13. Aufl., § 71 Rn. 14) geäußerten Bedenken gegen den Anscheinsbeweis erfordern derzeit ebenfalls keine neue Revisionsentscheidung. Pflichtwidrig (§ 69 InsO) war hier schon, dass die Beklagten die Führung des Poolkontos nicht unterbunden haben, obwohl dadurch die Guthaben der Masse dem eingerichteten Hinterlegungskonto (§ 149 Abs. 1 InsO) und dem Mitzeichnungsvorbehalt (§ 149 Abs. 2 InsO aF) entzogen worden sind. Jedenfalls dann, wenn solche Sicherungen bestehen, dürfen sie trotz anderweitiger Erwägungen im Schrifttum über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Poolkonten verschiedener Massen (vgl. Kießling, NZI 2006, 440, 441 und Paulus, WM 2008, 473, 475) durch eine solche Handhabung des Insolvenzverwalters nicht unterlaufen werden. Das liegt auf der Hand. Deshalb sind Verstöße vom Gläubigerausschuss zu rügen und, wenn kurzfristige Abhilfe unterbleibt, an das Insolvenzgericht mit Antrag auf Amtsenthebung des Verwalters zu berichten. Wären die Beklagten so vorgegangen, ist die tatrichterliche Annahme, die Veruntreuungen des Verwalters, die der Verurteilung zugrunde liegen, wären verhindert worden, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

2. Die Vielzahl der von demselben kriminellen Verwalter verursachten Verfahren gebietet nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese wird durch unterschiedliche Tatsachenfeststellungen und Ergebnisse der Einzelfallsubsumtion nicht berührt.

3. Die Masse kann durch Veruntreuung des Verwalters auch geschädigt sein, wenn die Bank, die das Hinterlegungskonto führte, wegen Missachtung des Mitzeichnungsvorbehalts gemäß § 149 Abs. 2 InsO aF bei den Übertragungen auf das Poolkonto nicht befreiend geleistet hat. Diese Annahme des Berufungsgerichts weicht nicht von den Rechtssätzen ab, auf die das Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. Januar 1962 (VI ZR 18/61, WM 1962, 349) gestützt ist. Dort ging es um eine Schadensersatzklage der Bank gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses; ihr Schaden war durch die mit Klagedrohung des Konkursverwalters durchgesetzte Ersatzzahlung an die Masse eingetreten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht den Grundsatz des Reichsgerichts herangezogen, die Masse sei auch dann geschädigt, wenn nach Veruntreuungen des Verwalters die gemäß § 137 KO und § 149 Abs. 2 InsO aF nicht befreite Bank den fortbestehenden Anspruch der Masse bestreite. Dieser bestrittene Erfüllungsanspruch sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht gleichwertig (RGZ 149, 182, 186 untere Hälfte). Die Beschwerde hat nicht vermocht, diesen Grundsatz derart in Zweifel zu ziehen, dass sich mit der Notwendigkeit seiner Überprüfung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergäbe.

4. Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Raebel Vill

Lohmann Fischer