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4 StR 39/13 KI-generiert

Determination of criminal proceeds under § 111i Abs. 2 StPO: Mandatory consideration of § 73c StGB hardship exclusion for subsequent loss of assets

Geschäftsnummer 4 StR 39/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice vacated the portion of the Landgericht Essen’s judgment concerning the determination that the defendant acquired assets of at least €51,600 from the offenses and remanded the matter to a different criminal division of the Landgericht for new proceedings, while dismissing the remainder of the defendant’s revision. The case involved a conviction for severe armed robbery/extortion, where the trial court had established the value of the gains under § 111i Abs. 2 StPO without adequately considering the hardship provisions of § 73c StGB, despite findings that the defendant had substantially enriched and subsequently sold part of the looted goods. The appellate court held that when indications of "entreicherung" (enrichment) and subsequent loss are present, the trial court is legally required to examine and discuss the conditions for the hardship exclusion under § 73c Abs. 1 StGB within the § 111i StPO determination; the failure to do so constituted a procedural error requiring the specific financial finding to be reversed, though the underlying factual findings regarding the crime itself remain valid.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 73c Abs. 1 StGB, § 111i Abs. 2 StPO, § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB; Determination of criminal proceeds under § 111i Abs. 2 StPO: Mandatory consideration of § 73c StGB hardship exclusion for subsequent loss of assets: The case involved a conviction for severe armed robbery/extortion, where the trial court had established the value of the gains under § 111i Abs. 2 StPO without adequately considering the hardship provisions of § 73c StGB, despite findings that the defendant had substantially enriched and subsequently sold part of the looted goods. The appellate court held that when indications of "entreicherung" (enrichment) and subsequent loss are present, the trial court is legally required to examine and discuss the conditions for the hardship exclusion under § 73c Abs. 1 StGB within the § 111i StPO determination; the failure to do so constituted a procedural error requiring the specific financial finding to be reversed, though the underlying factual findings regarding the crime itself remain valid.

Schlagwörter

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Deliktsgut Raub Feststellung des neuen Vermögens schwerer Härtefall finanzieller Verlust strafrechtliches Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive section to define the scope of the dismissal of the remaining revision (unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO).

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Volltext

Absehen von Verfallsanordnung: Berücksichtigung der Härteregelung bei Feststellung des Erlangten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit dort festgestellt ist, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat".

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer Erpressung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt"; ferner hat es festgestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat". Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die ersichtlich auf § 111i Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO gestützte Feststellung (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (BGH, aaO S. 44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erörterung, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, NJW 2011, 2529, 2530). So liegt es hier:

Das Landgericht hat den Wert des im Fall II.5 der Urteilsgründe erbeuteten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Angeklagte den Schmuck später bei einem An- und Verkaufsgeschäft zum Preis von 2.400 € veräußert hat (UA 13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit eine weitgehende Entreicherung im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Daran anknüpfend hätte das Tatgericht die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234).

2. Die vom Landgericht getroffene Feststellung kann daher nicht bestehen bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400 €, zu treffen.

3. Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder des dinglichen Arrests gemäß § 111i Abs. 3 StPO im Beschlusswege zu erfolgen haben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Franke Reiter