Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 60/13 KI-generiert

Violation of the prohibition of aggravation and finality of forfeiture order on retrial after partial remand

Geschäftsnummer 3 StR 60/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the lower court’s renewed single penalty for one count and the total aggregate sentence, as well as the repeated forfeiture order, and remanded the remaining issues for new trial; the remainder of the appeal was dismissed. The dispute arose from a second-instance retrial after the BGH had previously overturned the first-instance conviction for drug trafficking and importation in non-quantities, requiring the Landgericht Mönchengladbach to reassess sentencing and confiscation measures. The decisive legal grounds were the violation of the prohibition of aggravation (*Verschlechterungsverbot*) under § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, which bars the increased single penalty exceeding the limit set by the original judgment, and the principle of legal certainty (res judicata), which rendered the second forfeiture order unlawful because the initial forfeiture declaration had already become final upon the prior partial vacatur that excluded the forfeiture section from the scope of appeal.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; Violation of the prohibition of aggravation and finality of forfeiture order on retrial after partial remand: The dispute arose from a second-instance retrial after the BGH had previously overturned the first-instance conviction for drug trafficking and importation in non-quantities, requiring the Landgericht Mönchengladbach to reassess sentencing and confiscation measures. The decisive legal grounds were the violation of the prohibition of aggravation (*Verschlechterungsverbot*) under § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, which bars the increased single penalty exceeding the limit set by the original judgment, and the principle of legal certainty (res judicata), which rendered the second forfeiture order unlawful because the initial forfeiture declaration had already become final upon the prior partial vacatur that excluded the forfeiture section from the scope of appeal.

Schlagwörter

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Verwirkung Strafurteil Revision eines Entscheids Teilrechtskraft Rechtssicherheit Betäubungsmittelhandel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 470/11
Drug Importation: Principal Liability vs. Incitement When Transport Executed by Third Party
BGHSt 14, 5
2 Satz 1 StPO begründet wegen eines Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 14, 5, 7; BGH wistra 2000, 475).
3 StR 293/99
August 1999, - 3 StR 293/99)."
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to justify the dismissal of the further parts of the revision as unfounded.

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Volltext

Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei der Gesamtstrafen- und Einzelstrafenbildung

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2012, soweit es sie betrifft, aufgehoben

- in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten,

- soweit das Landgericht (erneut) den Verfall angeordnet hat.

Die Verfallsanordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte die Angeklagte am 6. September 2011 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hatte es eingezogen; weiter hatte es zu ihren Lasten 82.850 € für verfallen erklärt. Durch Beschluss vom 16. Februar 2012 (3 StR 470/11) hatte der Senat dieses Urteil im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Landgericht gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ihren Pkw hat es wiederum eingezogen. Ferner hat es erneut den Verfall von 82.850 € ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die neu bemessene Einzelstrafe im Falle VI. 3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO begründet wegen eines Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechtskraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 14, 5, 7; BGH wistra 2000, 475).

lm Strafausspruch zu Fall Vl.3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ver-stoßen, indem sie hierfür eine Einzelstrafe von 4 Jahren 3 Monaten verhängt hat, obwohl der erste Tatrichter lediglich eine Einzelstrafe von 4 Jahren festgesetzt hatte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Verschlechterungsverbot nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe ausschließt, sondern grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zulässt (BGHSt 1, 252ff; 13, 41f; BGH NStZ-RR 1998, 265; StV 1999, 419; wistra 2000, 475). Diese Einzelstrafe kann daher keinen Bestand haben. Eine Herabsetzung dieser Strafe auf das zulässige Maß von 4 Jahren kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf eine niedrigere als die im früheren Urteil verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Strafkammer gegenüber dem Urteil vom 6. September 2011 im Fall lV.1 der Urteilsgründe eine um 3 Monate geringere und im Fall lV.2 der Urteilsgründe eine um 9 Monate geringere Strafe verhängt hatte. Der Wegfall dieser Einzelstrafe - der Einsatzstrafe - zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen."

Dem schließt sich der Senat an.

2. Auch die erneute Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend bemerkt:

"Für eine - erneute - Anordnung des Verfalls in Höhe von 82.850,- € war kein Raum, nachdem die Verfallsanordnung bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2012, durch die lediglich der gesamte Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung (des Pkws) aufgehoben wurde, rechtskräftig geworden ist (Senat, Beschluss vom 12. August 1999, - 3 StR 293/99)."

Schäfer

RiBGH Pfister befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Mayer

Schäfer

Gericke

Spaniol