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3 StR 492/12 KI-generiert

Calculating pre-implementation imprisonment duration under § 67 Abs. 2 StGB to enable probation after half-term completion

Geschäftsnummer 3 StR 492/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court's order to mandate that three years of the ten-year total imprisonment be served prior to placement in a withdrawal facility, while rejecting the remainder of the revision and leaving the guilty verdicts and the order for mandatory treatment in force. The case involved a defendant convicted of aggravated robbery and assault, where he challenged the Landgericht Duisburg's calculation of the pre-detention prison term under § 67 StGB, arguing that the lower court erred in deducting pre-trial detention and administrative "organizational detention" from the calculated portion. The decisive legal basis was § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, which requires that the pre-implementation prison term be measured such that the defendant can reach the halfway point of the total sentence after completing that term and the subsequent therapy, allowing for a suspended sentence; the court held that pre-trial detention is already credited under § 51 Abs. 1 StGB and organizational detention is not a valid deduction in this context, leading to the recalculated three-year pre-determination period.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 2 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Calculating pre-implementation imprisonment duration under § 67 Abs. 2 StGB to enable probation after half-term completion: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zu vollstrecken sei. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Strafurteil teilbedingte Strafe Berechnungsgrundlage qualifizierter Raub E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 390/07
November 2007 – 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213).
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Volltext

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren: Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Juni 2012, soweit es den Angeklagten S. betrifft, dahin abgeändert, dass drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zu vollstrecken sei. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu der Unterbringungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält als solcher sachlichrechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs erweist sich die Entscheidung des Landgerichts indes als rechtsfehlerhaft.

Die Strafkammer hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), die seit dem 7. Februar 2012 vollzogene Untersuchungshaft sowie die "zur Organisation der Unterbringung erforderlichen Zeit von etwa drei Monaten" in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist der vor der Maßregel zu vollstreckende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). Für eine Berücksichtigung der Organisationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht, ist in Fällen des Vorwegvollzugs der Strafe ohnehin kein Raum. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapie ist ein Vorwegvollzug von drei Jahren anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bestimmen.

Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Tolksdorf Hubert Schäfer

Gericke Spaniol