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3 StR 26/13 KI-generiert

Unlawful use of police interrogation records as memory aids for verifiers under § 253 StPO

Geschäftsnummer 3 StR 26/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Senate (BGH) overturned the lower court's conviction for aggravated robbery and intimidation, ordering a remand for new proceedings, effectively allowing the defendant to prevail on procedural grounds. The dispute centered on whether the trial court could lawfully rely on a police interrogation record of a co-accused, who exercised the right to remain silent at trial, by presenting the document to the interrogating officer as a memory aid when the officer claimed total lack of recollection of the interview contents. The BGH ruled that such use violates § 253 Abs. 1 and § 254 Abs. 1 StPO, holding that these provisions permit the use of documents for memory refreshment only when the witness is the same person whose original statement is recorded; they do not apply to "interrogating persons" (Verhörspersonen) testifying about statements made by others, meaning the interrogation record could not be used as supplementary documentary evidence to overcome memory gaps.

Legislator-Regeste

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§ 254 Abs. 1 StPO, § 253 Abs. 1 StPO, § 253 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Unlawful use of police interrogation records as memory aids for verifiers under § 253 StPO: The dispute centered on whether the trial court could lawfully rely on a police interrogation record of a co-accused, who exercised the right to remain silent at trial, by presenting the document to the interrogating officer as a memory aid when the officer claimed total lack of recollection of the interview contents. The BGH ruled that such use violates § 253 Abs. 1 and § 254 Abs. 1 StPO, holding that these provisions permit the use of documents for memory refreshment only when the witness is the same person whose original statement is recorded; they do not apply to "interrogating persons" (Verhörspersonen) testifying about statements made by others, meaning the interrogation record could not be used as supplementary documentary evidence to overcome memory gaps.

Schlagwörter

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Polizeibeamte ergänzende Beweise Strafregister Beweisverwertungsverbot Verfahrensrechte Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 337 Abs. 1 StPO

Procedural basis for the reversal of the judgment and remand of the case due to a procedural violation affecting the verdict.

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Volltext

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze bei der Vernehmung einer Verhörsperson

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Oktober 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt bereits aufgrund einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils; auf eine weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es daher nicht an.

Die Rüge, die Verlesung der polizeilichen Vernehmung des Mitangeklagten sei nach § 253 Abs. 1, § 254 Abs. 1 StPO unzulässig gewesen, hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf den Inhalt des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des seinerzeitigen Beschuldigten (Verurteilten) C. L. gestützt, der in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (UA S. 5). Der Angeklagte hat den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestritten (UA S. 5). Das Protokoll der polizeilichen Vernehmung vom 21. November 2008, in der der Verurteilte C. L. die Tat gestanden und seinen Bruder, den Angeklagten, als Mittäter benannt hatte, wurde dem Vernehmungsbeamten, […] der an den Inhalt der Vernehmung keine Erinnerung mehr hatte, gemäß § 253 Abs. 1 StPO zur Stütze des Gedächtnisses vollständig vorgehalten.

Diese Verfahrensweise begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erklärt ein Vernehmungsbeamter, er könne sich an den Inhalt der Vernehmung nicht erinnern, kommt eine Verlesung der von ihm gefertigten polizeilichen Vernehmungsniederschrift gemäß § 253 Abs. 1 StPO nicht in Betracht. Diese Vorschrift gilt nicht im Rahmen der Vernehmung von Verhörspersonen, die in der Hauptverhandlung über Bekundungen aussagen, die andere vor ihnen gemacht haben (vgl. BGH StV 1994, 637). Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn es sich bei dem Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden soll, um dieselbe Person handelt, deren Aussage in dem zu verlesenden Protokoll festgestellt wurde (BGH NStZ 1984, 17). Ein Anwendungsfall des § 253 StPO liegt deshalb hier nicht vor. Verhörspersonen können die darüber aufgenommenen Niederschriften zwar vorgehalten werden, sie dürfen aber nicht, wie hier, zum ergänzenden Urkundenbeweis bei Erinnerungsmängeln benutzt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 17; Diemer in KK StPO, 6. Aufl. § 253 Rdn. 3).

Da sich die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Verurteilten C. L. gründet, beruht das Urteil auch auf dem Verfahrensverstoß (§ 337 Abs. 1 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Tolksdorf Pfister Schäfer

Mayer Gericke