Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 60/13 KI-generiert

Probation suspension motivated by threatened custodial sentence; obligation to consider § 64 StGB placement when prognosis remains negative

Geschäftsnummer 5 StR 60/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure partially granted the defendant's revision, quashing the lower court's refusal to suspend the one-year-nine-month prison sentence on probation and its failure to rule on mandatory detention in a detoxification facility, while rejecting the remainder of the appeal; the case was remanded for a new hearing. The dispute concerned whether a positive criminal prognosis for probation was correctly denied to a drug-dependent offender convicted of armed drug trafficking, who had significantly reduced his consumption post-arrest but had prior history of abandoning educational and employment goals. The court held that the trial court erred by ignoring the motivational pressure exerted by a suspended non-trivial sentence on a first-time offender and by improperly inferring a lack of perseverance for therapy from unrelated academic and vocational failures. The decisive legal basis involves the standards for judicial discretion in sentencing under § 56 StGB regarding probation, the requirement to consider the motivating effect of a suspended sentence when assessing therapeutic compliance, and the mandatory or alternative application of § 64 StGB for placement in a detoxification facility if a positive prognosis for probation is still denied due to persistent drug addiction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB; Probation suspension motivated by threatened custodial sentence; obligation to consider § 64 StGB placement when prognosis remains negative: The dispute concerned whether a positive criminal prognosis for probation was correctly denied to a drug-dependent offender convicted of armed drug trafficking, who had significantly reduced his consumption post-arrest but had prior history of abandoning educational and employment goals. The court held that the trial court erred by ignoring the motivational pressure exerted by a suspended non-trivial sentence on a first-time offender and by improperly inferring a lack of perseverance for therapy from unrelated academic and vocational failures. The decisive legal basis involves the standards for judicial discretion in sentencing under § 56 StGB regarding probation, the requirement to consider the motivating effect of a suspended sentence when assessing therapeutic compliance, and the mandatory or alternative application of § 64 StGB for placement in a detoxification facility if a positive prognosis for probation is still denied due to persistent drug addiction.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug Strafzumessung wegen Drogenhandels Revision des Strafurteils Ersatzstrafe Prozessrecht Probezeitkündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for vacating the judgment and remanding the case for new hearing and decision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for rejecting the further revision as unfounded.

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Volltext

Strafaussetzung: Bewährungsstrafe zur Therapiemotivation; Anordnung der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung neben der Strafaussetzung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. November 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

a) eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist,

b) eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Waffen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr Cannabis. Zur Tatzeit rauchte er täglich fünf Gramm. An den Wochenenden nahm er außerdem regelmäßig Kokain. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung konsumierte er kein Kokain mehr und hatte seinen Cannabisverbrauch auf ein Gramm pro Tag beschränkt. In seiner Wohnung verwahrte er zwei Beutel mit Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt insgesamt 17,5 g KHC), außerdem Cannabiskraut (Wirkstoffgehalt insgesamt 70,5 g THC). Der größte Teil der Rauschmittel diente dem Eigenkonsum des Angeklagten, der Rest sollte – zur Finanzierung seines Eigenkonsums – verkauft werden. Im Wohnungsflur bewahrte der Angeklagte ein Reizstoffsprühgerät auf.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 3 BtMG bejaht und dabei insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt (keine einschlägigen Vorstrafen, Geständnis, kooperatives Verhalten bei seiner Festnahme). Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm indes mangels positiver Kriminalprognose verwehrt.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht eine positive Kriminalprognose verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht sieht zwar Umstände, die „auf eine eher geringe künftige Gefährlichkeit des Angeklagten“ hindeuteten (UA S. 9). Maßgeblich gegen eine positive Prognose spreche allerdings, dass die wesentliche Ursache für die Tat in der eigenen langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten gelegen habe und diese weiter fortbestehe. Eine Motivation für eine Drogentherapie oder die Bereitschaft, sich ernsthaft mit der eigenen Drogenproblematik auseinanderzusetzen, sei beim Angeklagten nicht vorhanden. Eine Therapieweisung verspreche keinen Erfolg, da begründete Zweifel am Durchhaltewillen des Angeklagten bestünden. Diese Zweifel stützt das Landgericht darauf, dass der Angeklagte den Besuch des Gymnasiums – nach Erwerb des Realschulabschlusses – abgebrochen hat, obwohl er ursprünglich das Abitur erlangen wollte, ebenso später eine Ausbildung nach einer aus seiner Sicht ungerechtfertigten Anschuldigung durch einen Ausbilder; auch eine gerichtliche Zahlungsauflage habe er nicht erfüllt.

Die Strafkammer berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass es dem Angeklagten entsprechend den Feststellungen immerhin gelungen ist, seit Entdeckung der Tat seinen Rauschmittelkonsum trotz „langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit“ maßgeblich zu reduzieren. Soweit sie auf eine fehlende Motivation des Angeklagten zur Durchführung einer Drogentherapie abstellt, berücksichtigt sie nicht den Motivationsdruck, der von einer zur Bewährung ausgesetzten – nicht unerheblichen – Freiheitsstrafe, zumal für den noch haftunerfahrenen Angeklagten, ausgeht. Dieser Motivationsdruck ist auch bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapieweisung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen kann aus dem Abbruch der Schulausbildung vor Erreichen des Abiturs und dem Abbruch einer Ausbildung nicht ohne weiteres auf einen fehlenden Durchhaltewillen des Angeklagten bei einer Drogentherapie geschlossen werden.

3. Jedenfalls sofern das neue Tatgericht eine positive Kriminalprognose wiederum mit Blick auf das Bestehen einer langjährigen, durch ambulante Therapie nicht erfolgreich behandelbaren Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten verneinen sollte, wird es sich mit der Frage seiner Unterbringung nach § 64 StGB auseinanderzusetzen haben. Auch kommt neben Strafaussetzung eine solche ebenfalls ausgesetzte Maßregel in Betracht.

Basdorf Sander Schneider

Dölp Bellay