Probation for sex offenses: whether therapeutic instructions can establish a favorable social prognosis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) overturned the Berlin Regional Court’s refusal to grant probation, remanding the case for a new hearing to determine if the defendant’s favorable social prognosis can be established through the imposition of therapeutic and conduct instructions, while rejecting the remainder of the defendant's appeal as unfounded. The dispute centered on whether a suspended prison sentence of one year and eight months for the aggravated sexual abuse of a minor should be placed on probation, with material facts including the defendant’s prior 1999 conviction for similar offenses, possession of child pornography, and a known sexual preference for prepubescent girls, which he exercised voyeuristically. The decisive legal issue involved the application of §§ 56, 56c StGB, specifically whether the trial court failed to adequately consider that the defendant’s admission of his pedophilic tendencies, his successful history of overcoming alcoholism through therapy, and the profound impact of the current proceedings on his mental state suggested he could be therapeutically reachable, thereby necessitating an assessment of whether specific probationary instructions could mitigate the risk of reoffending.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 176a Abs. 4 StGB, § 56 Abs. 2 StGB, § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB; Probation for sex offenses: whether therapeutic instructions can establish a favorable social prognosis: The dispute centered on whether a suspended prison sentence of one year and eight months for the aggravated sexual abuse of a minor should be placed on probation, with material facts including the defendant’s prior 1999 conviction for similar offenses, possession of child pornography, and a known sexual preference for prepubescent girls, which he exercised voyeuristically. The decisive legal issue involved the application of §§ 56, 56c StGB, specifically whether the trial court failed to adequately consider that the defendant’s admission of his pedophilic tendencies, his successful history of overcoming alcoholism through therapy, and the profound impact of the current proceedings on his mental state suggested he could be therapeutically reachable, thereby necessitating an assessment of whether specific probationary instructions could mitigate the risk of reoffending.
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KI-generiertProcedural basis cited in the first dispositive point for overturning the lower court's judgment regarding the rejection of probation.
Procedural basis cited in the second dispositive point for dismissing the remainder of the appeal as unfounded.
Volltext
Strafaussetzung zur Bewährung: Verbesserung der Sozialprognose durch die Erteilung von Weisungen
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl (wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen besteht bei dem bereits einmal im Jahr 1999 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Angeklagten eine – wahrscheinlich nicht ausschließliche – sexuelle Präferenz für junge Mädchen kurz vor oder an der Grenze zur Pubertät, deren er sich auch bewusst ist. Diese lebt er vorwiegend voyeuristisch aus; den Wunsch nach sexuellen Kontakten mit solchen Mädchen kann er weitgehend kontrollieren. Im Sommer 2010 arbeitete der Angeklagte als Reinigungskraft in einer Schule. Aus dieser Tätigkeit ergaben sich Kontakte mit Kindern. Da er über einen Schlüssel verfügte, traf er sich in der Schule auch an den Wochenenden zum Spielen mit Kindern, unter anderem mit den damals 11-jährigen Zwillingen A. und M. S. . Bei einer dieser Gelegenheiten zog er A. die Hose und die Unterhose herunter, rieb mit einem Finger an ihrer nackten Scheide und drang dabei für kurze Zeit in den Scheidenvorhof ein.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 4 StGB angenommen. Dabei hat es die – im Vergleich zu anderen vom Tatbestand erfassten Verhaltensweisen – eher geringe Intensität der Einwirkung besonders stark gewichtet, daneben aber auch die erhöhte Straf- und Haftempfindlichkeit des zurzeit psychisch „angeschlagenen“ Angeklagten sowie den Umstand, dass der Angeklagte sich fast zwei Jahre mit den schließlich nur teilweise bestätigten verfahrensgegenständlichen Vorwürfen konfrontiert sah und ihn dies stark belastet hat. Außerdem habe er seitdem „ansatzweise ein Bewusstsein für seine problematische Veranlagung entwickelt“, wenngleich er sich bisher noch nicht habe durchringen können, professionelle Hilfe zu suchen (UA S. 39). Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm indes mangels positiver Kriminalprognose sowie angesichts des Fehlens besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verwehrt.
2. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht entnimmt der früheren einschlägigen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 1999, der hier festgestellten Tat sowie dem Fund von kinder- und jugendpornographischen Dateien, der dem einbezogenen Strafbefehl zugrunde liegt, dass sich die vom Angeklagten selbst eingeräumte sexuelle Ausrichtung auf Mädchen im Kindesalter bei ihm bereits verfestigt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass er ohne professionelle Hilfe in der Lage sein werde, diese Neigung künftig vollständig zu unterdrücken.
Die Strafkammer setzt sich an dieser Stelle nicht mit der Frage auseinander, inwieweit insbesondere durch die Erteilung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Kriminalprognose geschaffen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 4 StR 440/91, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 21). Für eine mögliche therapeutische Erreichbarkeit des Angeklagten spricht nicht nur, dass er seine pädophilen Neigungen erkannt und selbst eingeräumt hat. Vielmehr ist es ihm in der Vergangenheit auch gelungen, seinen langjährig bestehenden Alkoholmissbrauch mit Hilfe einer stationären Alkoholtherapie und einer Selbsthilfegruppe in den Griff zu bekommen und seitdem keinen Alkohol mehr zu trinken. Zudem weist der Umstand, dass der Angeklagte unter der Belastung des hiesigen Ermittlungsverfahrens einen – ernstzunehmenden und möglicherweise mit bleibenden körperlichen Folgen verbundenen – Selbstmordversuch begangen hat, darauf hin, dass er bereits durch das gegen ihn geführte Strafverfahren stark beeindruckt worden ist.
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay