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1 StR 602/12 KI-generiert

Admissibility of Anhörungsrüge for failure to prove knowledge date and credibility-of-witness expert evaluation consent requirements

Geschäftsnummer 1 StR 602/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH) rejected the defendant's motion for hearing (Anhörungsrüge) as inadmissible and, in the alternative, unfounded, thereby leaving the prior ruling that dismissed his appeal against the Munich District Court's criminal conviction in force. The dispute centered on a criminal case where the defendant alleged a violation of his right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law, arguing that the appellate court had unreasonably applied the disclosure requirements of § 344(2) sentence 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO) by demanding detailed justification for the victim-witness's consent to a psychological expert evaluation of her credibility. The court held the motion inadmissible primarily due to the failure to credibly prove the date of the applicant's awareness of the alleged procedural violation, a mandatory prerequisite under § 356a sentence 3 StPO for meeting the one-week filing deadline; substantively, the court affirmed that requiring an explanation of witness consent to psychological evaluation was a legally necessary step rather than an impossible demand, thus upholding the procedural standards for challenging evidentiary motions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 356a Satz 3 StPO, § 356a Satz 2 StPO; Admissibility of Anhörungsrüge for failure to prove knowledge date and credibility-of-witness expert evaluation consent requirements: Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Schlagwörter

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Beweisanforderungen Glaubwürdigkeitsprüfung gesetzliche Verfahrensfrist sachverständiger Zeuge Strafprozessordnung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 382/10
Januar 2013 - 1 StR 382/10), verlangt das Gesetz die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller.
1 StR 628/08
September 2009 - 1 StR 628/08, StV 2010, 297; Meyer-Goßner, StPO, 55.
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Volltext

Strafverfahren: Voraussetzungen für ein Glaubwürdigkeitsgutachten über einen Zeugen; Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Februar 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit einem am 13. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Er sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darin, dass der Senat die gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge überspannt habe. Indem der Senat in Bezug auf eine Rüge der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens über die geschädigte Zeugin Darlegungen zu deren Einwilligung in die Untersuchung verlangt habe, sei der Revision Unmögliches abverlangt worden.

II. 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Es fehlt an der von § 356a Satz 3 StPO gesetzlich geforderten Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung des Betroffenen von der Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge kann zulässig nur binnen einer Woche nach dieser Kenntniserlangung erhoben werden (§ 356a Satz 2 StPO). Da das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt regelmäßig nicht aus den Akten entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10), verlangt das Gesetz die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller. Dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags nach § 356a Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08, StV 2010, 297; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 356a Rn. 9). An der Glaubhaftmachung fehlt es. Der Antrag teilt unabhängig von der Glaubhaftmachung noch nicht einmal den Zeitpunkt der Kenntniserlangung als solchen mit.

2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat hat das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründung enthaltenen Beanstandungen und unter Einbeziehung der Ausführungen in der Erwiderung vom 27. Dezember 2012 auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts umfassend geprüft. In seinem Beschluss vom 8. Januar 2013 hat der Senat seine mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmende Auffassung über die gesetzlichen Darlegungsanforderungen an die hier fragliche Verfahrensrüge näher begründet. Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der Verurteilte nicht zuvor gehört worden war, hat er dabei nicht verwertet. Auch ist kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden. Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision über die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gefolgt ist, lässt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen. Auch wird mit der Forderung nach Ausführungen zu der für eine Exploration rechtlich erforderlichen Einwilligung der Zeugin nichts Unmögliches gefordert. Vielmehr wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Zeugen nicht ohne deren Einwilligung auf ihre Glaubwürdigkeit hin untersucht werden dürfen (siehe insoweit Meyer-Goßner, aaO, § 81c Rn. 7 mwN).

Im Übrigen hat der Senat in seinem Verwerfungsbeschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Verfahrensrüge auf Einholung des Glaubwürdigkeitsgutachtens auch unbegründet war. Damit wird den aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierenden Pflichten zur Begründung letztinstanzlicher, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen genügt.

Wahl Rothfuß Jäger

Cirener Radtke