Forfeiture of proceeds barred by tax authority claims under § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in tax evasion cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as largely unsuccessful but ordered the removal of the forfeiture of secured cash and a garnished account balance pursuant to §§ 349(2), (4) StPO, while extending this partial reversal to the non-appealing co-accused under § 357 StPO; the case involved a conviction for tax evasion and withholding of wage payments where the trial court had ordered the forfeiture of proceeds, but the BGH held that such forfeiture was legally impermissible because § 73(1) sentence 2 StGB precludes it when the claims of the tax authority for evaded payroll tax remain outstanding, as no waiver by the fiscal authorities had been established, and although the co-accused did not appeal, the error was a substantive legal defect requiring extension of the relief.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 71 AO, § 357 StPO, § 73c Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO; Forfeiture of proceeds barred by tax authority claims under § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in tax evasion cases: Die Aufhebung der Verfallsanordnung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte zu erstrecken, weil die Aufhebung auf einem sachlich-rechtlichen Fehler bei der Entscheidung über den Verfall beruht (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 498/04 und 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567 Rn. 9 mwN). Das gälte wegen der dort maßgeblichen individuellen Erwägungen lediglich bei dem fehlerhaften Umgang mit der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB nicht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567 Rn. 9).
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KI-generiertProcedural basis for modifying the judgment to remove the forfeiture order while dismissing the appeal as otherwise unfounded.
Volltext
Verfallsanordnung bei Steuerhinterziehung; Erstreckung der Aufhebung der Verfallsanordnung auf nichtrevidierenden Mitangeklagten
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der vom Landgericht ihm und der Mitangeklagten S. gegenüber angeordnete Verfall entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Tatgericht hat die nicht revidierende Mitangeklagte wegen Steuerhinterziehung in achtzehn Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in ebenfalls achtzehn Fällen sowie den Angeklagten wegen einer Beihilfe zu diesen Taten verurteilt. Darüber hinaus hat es bei beiden sichergestelltes Bargeld und ein gepfändetes Kontoguthaben der Mitangeklagten für verfallen erklärt.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben. Ihr steht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Das Tatgericht hat zwar in Bezug auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB) einen Verzicht der geschädigten Krankenkasse auf ihre Ansprüche festgestellt. Allerdings stehen der Verfallsanordnung die Ansprüche des Steuerfiskus im Hinblick auf die hinterzogene Lohnsteuer entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394, 395 Rn. 11 mwN). In Bezug auf diese Ansprüche sind gemäß § 71 AO die Mitangeklagte als Täterin der Steuerhinterziehung und der Angeklagte als Gehilfe dazu Haftungsschuldner. Einen Anspruchsverzicht des Steuerfiskus hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die Aufhebung der Verfallsanordnung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte zu erstrecken, weil die Aufhebung auf einem sachlich-rechtlichen Fehler bei der Entscheidung über den Verfall beruht (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 498/04 und 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567 Rn. 9 mwN). Das gälte wegen der dort maßgeblichen individuellen Erwägungen lediglich bei dem fehlerhaften Umgang mit der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB nicht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567 Rn. 9).
Das Rechtsmittel hat einen so unwesentlichen Teilerfolg erzielt, dass es sich als erfolglos im Sinne von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erweist.
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Zeng