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XII ZR 39/10 KI-generiert

Spousal maintenance: consistency between factual earning capacity and abstract legal principles on foreign vocational qualifications

Geschäftsnummer XII ZR 39/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s motion for hearing (Anhörungsrüge), ruling in favor of the plaintiff and leaving the judgment of the 12th Civil Senate from January 16, 2013, in force. The dispute concerned a family law matter where the defendant, a spouse claiming maintenance, challenged the appellate court’s factual finding that she could earn a net monthly income of €650 as an interpreter or foreign language correspondent based on her Ukrainian vocational training and language skills, alleging the court had contradicted itself by simultaneously stating that her foreign qualifications might be unvaluable in the German labor market. The court held that the motion was not well-founded because the defendant failed to demonstrate that the appellate court’s binding factual finding (§ 559 no. 2 ZPO) was inconsistent with the abstract legal principles applied by the Senate regarding the non-matrimonial nature of foreign qualification devaluation, and that the defendant improperly attempted to substitute her own legal views for the court's reasoning under § 321a ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, § 559 Abs. 2 ZPO; Spousal maintenance: consistency between factual earning capacity and abstract legal principles on foreign vocational qualifications: Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich auch aus den in der Anhörungsrüge zitierten Passagen der Revisionsbegründung kein Revisionsangriff gegen die ansonsten für den Senat bindende (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen, die Beklagte könne angesichts ihrer in der Ukraine erworbenen Vorbildung als Sekretärin und ihrer guten Fremdsprachenkenntnisse bei entsprechenden Erwerbsbemühungen mit einer Beschäftigung als Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 650 € erzielen.

Schlagwörter

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ehelicher Unterhalt Eherecht Einkommen des Ehegatten Fremdes Recht Auslegung von Urteilen Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Familiensache: Anhörungsrüge wegen widersprüchlicher Feststellungen zu möglichen Eigeneinkünften des Unterhalt begehrenden Ehegatten

[TENOR]

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich auch aus den in der Anhörungsrüge zitierten Passagen der Revisionsbegründung kein Revisionsangriff gegen die ansonsten für den Senat bindende (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen, die Beklagte könne angesichts ihrer in der Ukraine erworbenen Vorbildung als Sekretärin und ihrer guten Fremdsprachenkenntnisse bei entsprechenden Erwerbsbemühungen mit einer Beschäftigung als Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 650 € erzielen.

Indem der Senat diese Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Erwägungen zur Sicherung des unterhaltsrechtlichen Existenzminimums durch Eigeneinkünfte der Beklagten zugrunde gelegt hat, setzt er sich nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 BGB. Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass bei einem im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland erworbenen Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt sei (Rn. 15), handelt es sich dabei ersichtlich um einen abstrakten Rechtssatz. Aus ihm ergibt sich nicht, dass der Senat auch im konkreten Fall davon ausgegangen wäre, dass die von der Beklagten in der Ukraine erworbene Vorbildung für den deutschen Arbeitsmarkt völlig unverwertbar sei, was sich im Übrigen auch aus der hypothetischen Formulierung des daran anschließenden Satzes ergibt („Auch wenn der Beklagten durch die eheliche Rollenverteilung die Möglichkeit beruflicher Qualifikation für den deutschen Arbeitsmarkt genommen worden sein sollte …“).

Im Übrigen will die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge ihre eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen, was ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt ist.

Dose Vézina Klinkhammer

Günter Botur