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2 StR 517/12 KI-generiert

Suspended main hearing under § 265 StPO unavailable for shift from attempted to completed rape where abstract statutory penalty remains unchanged

Geschäftsnummer 2 StR 517/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH 2nd Senate) rejected the defendant’s revision as unfounded, upholding the Landgericht Aachen’s judgment and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the counterclaimant. The dispute concerned a criminal proceeding for rape, where the defendant challenged the lower court’s refusal to grant a request for the suspension of the main hearing following a judicial notice that the charge had shifted from attempted aggravated rape to completed aggravated rape based on new testimonial evidence. The decisive legal basis established that such a shift does not trigger the mandatory suspension provisions under § 265 Abs. 3 StPO because it does not involve the application of a heavier statutory penalty or an increase in abstract criminal liability; since the abstract statutory threat for attempted and completed aggravated rape is identical, the mere loss of the discretionary mitigation options under §§ 23 Abs. 2 and 49 Abs. 1 StGB is insufficient to ground a suspension request under § 265 Abs. 2 and 3 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 265 Abs. 4 StPO, § 265 Abs. 3 StPO; Suspended main hearing under § 265 StPO unavailable for shift from attempted to completed rape where abstract statutory penalty remains unchanged: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schlagwörter

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Vergewaltigung Revision des Strafurteils strafrechtliche Sanktion gesetzliche Voraussetzungen strafrechtliche Drohung bedingter Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafverfahren: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung bei Übergang von versuchter zur vollendeter Vergewaltigung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den ausdrücklich auf § 265 Abs. 4 StPO gestützten Aussetzungsantrag des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt. Entgegen dem Revisionsvorbringen war die Strafkammer nicht gehalten, diesen Antrag auch als einen solchen nach § 265 Abs. 3 StPO zu behandeln und zu bescheiden, da insoweit schon die Voraussetzungen nicht vorlagen:

Mit der zugelassenen Anklage wurde dem Angeklagten u.a. eine versuchte schwere Vergewaltigung zur Last gelegt; in der Hauptverhandlung erging nach einer erweiterten Aussage der Geschädigten der rechtliche Hinweis, dass auch eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Vergewaltigung in Betracht komme. Damit lagen zwar neu hervorgetretene Umstände vor; diese führten jedoch weder zur Anwendung eines schwereren Strafgesetzes (§ 265 Abs. 3 StPO) noch zu einer Erhöhung der Strafbarkeit (§ 265 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StPO). Für die angeklagte versuchte schwere Vergewaltigung gilt dieselbe abstrakte Strafandrohung wie für das vollendete Delikt, lediglich mit der fakultativen Strafmilderung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Auf den - mit dem Übergang vom versuchten zum vollendeten Delikt einhergehenden - Wegfall dieser fakultativen Milderungsmöglichkeit kann ein Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 2 und 3 StPO nicht gestützt werden (vgl. BGH NJW 1988, 501 zum Entfall einer möglichen Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB).

Becker Fischer Appl

Berger Ott