Cost assessment appeal admissibility threshold and recharacterization as court officer objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) upheld the dismissal of the defendant's legal appeal, reversing the regional court's prior decision and remanding the matter to the district court for resolution via the objection procedure; consequently, the defendant did not prevail in this specific appeal, and no court fees were levied for the appellate review. The dispute concerned a cost assessment proceeding following a settled civil action, where the defendant challenged the district court's failure to credit a settlement fee while accounting for a procedural fee increase on the claimant's side. The appellate court determined that the initial immediate appeal was inadmissible because the value in dispute did not exceed the statutory threshold of €200, as the regional court had erroneously calculated the value without adjusting for the agreed-upon cost-sharing ratio of two-thirds to one-third; based on this finding, the defendant's filing was recharacterized as an objection to the court officer's decision, necessitating remand to the first instance rather than substantive appellate review. The decisive legal basis included § 567 Abs. 2 ZPO regarding the admissibility threshold for appeals against cost decisions, and the doctrine allowing for the re-interpretation of a procedurally defective appeal as an objection under § 104 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 106 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 567 Abs. 2 ZPO; Cost assessment appeal admissibility threshold and recharacterization as court officer objection: The dispute concerned a cost assessment proceeding following a settled civil action, where the defendant challenged the district court's failure to credit a settlement fee while accounting for a procedural fee increase on the claimant's side. The appellate court determined that the initial immediate appeal was inadmissible because the value in dispute did not exceed the statutory threshold of €200, as the regional court had erroneously calculated the value without adjusting for the agreed-upon cost-sharing ratio of two-thirds to one-third; based on this finding, the defendant's filing was recharacterized as an objection to the court officer's decision, necessitating remand to the first instance rather than substantive appellate review. The decisive legal basis included § 567 Abs. 2 ZPO regarding the admissibility threshold for appeals against cost decisions, and the doctrine allowing for the re-interpretation of a procedurally defective appeal as an objection under § 104 ZPO.
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KI-generiertCited in the dispositive to establish that no court fees are levied for the legal appeal proceedings.
Volltext
Kostenfestsetzungsverfahren: Umdeutung einer wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässigen Kostenbeschwerde
[TENOR]
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht Nürtingen - Zivilrichter - zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Beschwerdewert: 172,15 € (258,23 € x 2/3)
[GRUENDE]
I. Die Parteien schlossen in einem vor dem Amtsgericht Nürtingen geführten Rechtsstreit (Streitwert: 3.233 €) am 11. Oktober 2011 einen Vergleich, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen haben.
Beide Parteien beantragten, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 106 ZPO auszugleichen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2012 berücksichtigte das Amtsgericht auf Seiten der Kläger eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 und mithin - einschließlich Umsatzsteuer - um 77,47 €. Auf Seiten der Beklagten berücksichtigte das Amtsgericht nicht die von der Beklagten beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG von - einschließlich Umsatzsteuer - 258,23 €.
Die Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit im Rahmen des Kostenausgleichs auf Seiten der Kläger die Erhöhungsgebühr berücksichtigt und auf Seiten der Beklagten die Einigungsgebühr nicht in Ansatz gebracht wurde. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf 335,70 € festgesetzt.
Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Versagung der Erstattung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG.
II. Ungeachtet des Umstands, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt; denn die sofortige Beschwerde war gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, so dass das Landgericht über sie nicht hätte entscheiden dürfen.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist vom Senat von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 369/02, NJW 2004, 1112, 1113; Wulf in Beck OK [2012], ZPO, § 574 Rn. 4). Der insofern nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert wird durch die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht erreicht. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (MünchKommZPO/Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 39 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 40). Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdewert zwar - ersichtlich unter Addition der streitigen Gebühren - auf 335,70 € festgesetzt. Es hat dabei jedoch die in dem Vergleich vom 11. Oktober 2011 vereinbarte Kostenteilung und die aus ihr folgende Reduzierung der Beschwer der Beklagten nicht berücksichtigt (zur Berücksichtigung der Kostentragung nach Bruchteilen bei der Berechnung des Beschwerdewerts vgl. Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 48). Diese berechnet sich wie folgt:
Beschwerdewert
197,97 €
Auf Antrag der Kläger festgesetzte Erhöhungsgebührnach Nr. 1008 VV RVG (einschließlich Umsatzsteuer):
77,47 €
davon von der Beklagten zu tragen: 1/3 =
25,82 €
Von der Beklagten beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG (einschließlich Umsatzsteuer):
258,23 €
davon von den Klägern zu tragen: 2/3 =
172,15 €
Der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO wurde somit nicht erreicht. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war unzulässig und das Landgericht mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Seine Entscheidung war daher aufzuheben.
Der Rechtsbehelf der Beklagen war angesichts seiner mangelnden Zulässigkeit als sofortige Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - XII ZB 442/11, NJW-RR 2012, 1476 Rn. 11). Seine fehlerhafte Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist unschädlich (vgl. Zöller/Herget aaO § 104 Rn. 13). Hält das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft, hat es durch Beschluss die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen (Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 44). Die Zurückverweisung kann - nach Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts - auch unmittelbar durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert