Duty to transmit corporate data via unsecured email in response to a cartel authority's request for information
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Cartels (Kartellsenat) dismissed the complaint by the State Cartel Authority, resulting in the lower court’s refusal to admit the appeal remaining in force, with the Authority bearing the costs. The dispute concerned whether a company was obliged to transmit corporate data, potentially including trade secrets, via an unsecured, unencrypted email address to the State Cartel Authority in response to a legal request for information. The court held that it is not reasonable to require a company to use such an insecure transmission channel, irrespective of whether the data constitutes a trade secret, because the Authority has the capability to request the files through secure means, such as physical media or encrypted electronic transfer. The decisive legal basis was Section 74(2) GWB regarding the admissibility of appeals, applied alongside the principle that the manner of data submission must be reasonable and secure for the affected party.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 74 Abs. 2 GWB; Duty to transmit corporate data via unsecured email in response to a cartel authority's request for information: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbeschwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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KI-generiertVolltext
Kartellrechtliches Auskunftsverlangen: Übermittlung von unternehmensbezogenen Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Landeskartellbehörde
[TENOR]
Die Beschwerde der Landeskartellbehörde Brandenburg gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Auslagen trägt die Landeskartellbehörde.
Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 500 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbeschwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, in der Excel-Datei, deren Übermittlung durch eine E-Mail die Landeskartellbehörde verlangt hat, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten gewesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 24/09, NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 35). Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Behörde zu übermitteln. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen.
Bornkamm Meier-Beck Raum
Strohn Deichfuß