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4 StR 510/12 KI-generiert

Co-perpetration in production of false documents: Data provider's liability under § 25(2) StGB and absorption of subsequent use under § 267 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 510/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision, upholding the Landgericht Bochum's conviction for fraud and forgery, resulting in a total custodial sentence of four years and three months. The case challenged the legality of the defendant's conviction for the production of forged bank statements, where he allegedly supplied data to a co-conspirator who produced the falsified documents, which were then notarized to create sworn copies used to deceive victims. The court held that the defendant was a principal perpetrator under § 25(2) StGB because the "production" of a false document under § 267(1) StGB is not an exclusive personal offense, allowing for co-perpetration by an instigator or data provider who objectively contributed to the creation; the subsequent use of the documents to obtain notarized copies and present them to victims did not constitute separate offenses of "use" under § 267(1) StGB, as these acts were part of the original plan to deceive.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 25 Abs. 2 StGB, § 267 Abs. 1 StGB; Co-perpetration in production of false documents: Data provider's liability under § 25(2) StGB and absorption of subsequent use under § 267 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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gefälschte Urkunden Betrug persönliche Haftung Personendaten E-Justice Mittäterschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 275/09
November 2009 - 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342, 343; vgl.
3 StR 481/88
November 1988 - 3 StR 481/88, BGHR StGB § 267 Abs.
1 StR 567/51
Dezember 1951 - 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; MüKoStGB/Erb, § 267 Rn.
BGHSt 2, 50
Dezember 1951 - 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; MüKoStGB/Erb, § 267 Rn.
1 StR 318/53
November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; Zieschang in LK-StGB, 12.
BGHSt 5, 291
November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; Zieschang in LK-StGB, 12.
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Volltext

Urkundenfälschung: Mittäterschaft beim Herstellen einer unechten Urkunde

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 2012 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 wird von den Feststellungen getragen. Danach stellte der anderweitig verfolgte W. alias N. C. in Absprache mit dem Angeklagten Kontoauszüge her, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von der Bank in S. stammten und erhebliche Guthaben auf einem tatsächlich nicht existierenden Treuhandkonto des Angeklagten auswiesen. Die dafür benötigten Daten wurden ihm von dem Angeklagten übermittelt. Von diesen Auszügen ließ der Angeklagte in D. durch verschiedene Notare jeweils eine beglaubigte Abschrift fertigen, die er anschließend den Geschädigten als „Kapitalnachweis“ vorlegte, um damit die von ihm und anderen Beteiligten begangenen Täuschungen zu untermauern.

Der Angeklagte hat danach in allen angeführten Fällen als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB hergestellt. Die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt. Demgemäß kommt auch eine Beteiligung des Auftraggebers als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunden durch einen anderen in Betracht (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342, 343; vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1988 - 3 StR 481/88, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 1). Durch die Übermittlung der benötigten Daten hat der Angeklagte auch einen objektiven Beitrag zu der Herstellung der Falsifikate geleistet. Da die gefälschten Kontoauszüge Notaren körperlich zugänglich gemacht werden sollten, um sie durch die Vorspiegelung ihrer Echtheit zur Anfertigung einer beglaubigten Abschrift zu veranlassen, ist auch der innere Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB („zur Täuschung im Rechtsverkehr“) erfüllt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; MüKoStGB/Erb, § 267 Rn. 203 ff. mwN). Das in der Vorlage der gefälschten Auszüge gegenüber den Notaren zu sehende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB ist nicht als neue Straftat zu werten, da es dem schon bei der Herstellung der Auszüge von dem Angeklagten und seinen Mittätern verfolgten Tatplan entsprach (BGH, Urteil vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 287). Gleiches gilt für das in der Vorlage der Abschriften liegende weitere Gebrauchmachen von den zugrunde liegenden gefälschten Auszügen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142).

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Quentin Reiter