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2 StR 224/12 KI-generiert

Sentencing error in drug trafficking case: failure to assess mitigated sentencing range for accessory under § 30 Abs. 2 BtMG in conjunction with § 27 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 224/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) granted the defendant’s partial revision, vacating the sentencing portion of the Landgericht Frankfurt am Main’s judgment while upholding the conviction, and remanded the case for a new sentencing hearing. The defendant, a passenger who acted as an aider and abettor in the illegal importation of 2,445 kg of heroin mixture and illegal drug dealing in significant quantities, challenged the imposition of a four-year and three-month prison term, arguing the sentence was excessive given his minor role. The Court found a legal error because the lower court failed to specifically examine whether the statutory framework for a mitigated offense under § 30 Abs. 2 BtMG should apply, particularly in light of the defendant’s status as an accessory under § 27 StGB and various mitigating circumstances such as a guilty plea and lack of prior record. Additionally, the original sentence was deemed inadequately justified as it approached the midpoint of the standard sentencing range, failing to properly distinguish the defendant’s minimal contribution from that of the principal perpetrator.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 27 StGB; Sentencing error in drug trafficking case: failure to assess mitigated sentencing range for accessory under § 30 Abs. 2 BtMG in conjunction with § 27 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (2.445 kg Heroingemisch) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels strafbare Handlung Revision eines Entscheids Gesamtstrafenbildung fehlerhafte Strafzumessung mildernder Umstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafzumessung bei Beihilfe zur unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (2.445 kg Heroingemisch) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Anwendung des geminderten Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG beschränken sich auf einen Satz (UA 19), der sich neben dem Angeklagten M. auch auf den Mitangeklagten D. bezieht; dieser ist wegen (täterschaftlicher) Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben damit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht bei seinem Hinweis, ein minderschwerer Fall scheide für beide Angeklagte wegen der erheblichen Heroinmenge aus, bedacht hat, dass bei dem Angeklagten M. der vertypte Strafmilderungsgrund des § 27 StGB vorlag und daher zu prüfen war, ob dieser Umstand, allein oder zusammen mit anderen Strafmilderungsgründen, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigte.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten ausgeführt, er sei geständig gewesen und nicht vorbestraft, die Handlungen des Angeklagten seien polizeilich überwacht, das Rauschgift sichergestellt worden. Als bloßer Beifahrer des Haupttäters C. , der in einem Begleitfahrzeug den einführenden Mitangeklagten D. absicherte, habe der Angeklagte den Haupttäter psychisch bestärkt. Er habe lediglich die Reduktion seiner Schulden bei C. erhofft. Das Gewicht seiner Handlungen sei "am unteren Rand der denkbaren Beihilfehandlungen" einzuordnen.

Als gegen den Angeklagten sprechender Umstand ist lediglich darauf hingewiesen, es sei eine erhebliche Menge Heroin eingeführt worden, auf die es dem Angeklagten zwar nicht angekommen sei, die er aber in Kauf genommen habe.

Umfang und Gewicht dieser allgemeinen Milderungsgründe mussten es nahe legen, die Anwendung des Strafrahmens eines minderschweren Falles für den Angeklagten M. gesondert und sorgfältig zu prüfen.

2. Selbst wenn das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Anwendung des Normalstrafrahmens gelangt wäre, ist im Hinblick auf den oben dargelegten Gesamtzusammenhang die Verhängung der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten nicht hinreichend begründet. Es erschließt sich insbesondere nicht, warum die "am unteren Rand denkbarer Beihilfehandlungen" angesiedelte Tat mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden war, die sich der Mitte des angenommenen Strafrahmens nähert. Das gilt hier - mangels gravierender sonstiger Unterschiede in den festgestellten strafzumessungsrelevanten Tatsachen - nicht zuletzt auch im Vergleich zu der nur wenig höheren Freiheitsstrafe, die gegen den täterschaftlich einführenden Mitangeklagten D. verhängt worden ist.

Herr VRiBGH Beckerist wegen Erholungsurlaubsan der Unterschriftsleistunggehindert.

Fischer

Berger

Fischer

Krehl

Eschelbach