Co-authorship of song lyrics: burden of proof for joint creation and insufficient individuality of minor text contributions for copyright protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's application for legal aid, rejecting the pending non-admission complaint and thereby upholding the appellate court's decision which dismissed the plaintiff's claim. The dispute concerned copyright infringement and the plaintiff's claim to recognition as a co-author of seventeen song lyrics, alleging that the defendant violated his personal rights under § 13 Sentence 1 UrhG. The court determined that the plaintiff failed to meet the burden of proof required under § 8 Abs. 1 UrhG to establish co-authorship, as he did not sufficiently demonstrate that the texts were created through a joint creative process; furthermore, the court held that a prior settlement did not waive the right to claim authorship recognition, but the claim failed on the merits because the specific word contributions claimed by the plaintiff were not sufficiently individual to constitute a protectable work of authorship, and the plaintiff failed to prove he was the sole creator of those specific elements. The decision relied on the principles that the burden of proof for establishing co-authorship lies with the claimant, that minor linguistic elements may lack sufficient individuality for copyright protection, and that the absence of a sufficient prospect of success precludes the granting of legal aid for a non-admission complaint under § 114 Sentence 1 and § 543 Abs. 2 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 13 Satz 1 UrhG, § 8 Abs. 1 UrhG, § 114 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO; Co-authorship of song lyrics: burden of proof for joint creation and insufficient individuality of minor text contributions for copyright protection: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Miturheberschaft: Anerkennung der Miturheberschaft auf Grund der Beisteuerung von einzelnen Namen zu einem Liedtext
[TENOR]
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 22. Februar 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. A. K. beizuordnen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Verletzung des Rechts des Urhebers aus § 13 Satz 1 UrhG auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk geltend. Er behauptet, Miturheber von 17 Texten zu Liedern des Beklagten zu sein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beantragt, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. A. K. beizuordnen.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des Rechts aus § 13 Satz 1 UrhG auf Anerkennung der Miturheberschaft nicht zu, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber der 17 Liedtexte sei. Dazu hat es ausgeführt:
Eine Miturherberschaft des Klägers ergebe sich nicht aus den Feststellungswirkungen des Versäumnisurteils des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 1981. Das Versäumnisurteil stelle zwar fest, dass der Kläger neben dem Beklagten Miturheber auch der hier in Rede stehenden 17 Liedtexte sei. Darauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, da sich die Parteien mit einem Ende des Jahres 1981 geschlossenen Vergleich geeinigt hätten, dass das Versäumnisurteil zwischen ihnen keine Wirkungen entfalten solle. Es könne daher dahinstehen, ob den Wirkungen des Versäumnisurteils auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Anerkennung seiner Miturheberschaft unabhängig von den Wirkungen des Vergleichs nicht zu, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, dass die 17 Liedtexte in einem gemeinsamen Werkschaffen der Parteien entstanden seien. Hinsichtlich der ersten drei Liedtexte fehle es bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers an einem gemeinsamen Werkschaffen. Hinsichtlich der anderen 14 Liedtexte genössen die vom Kläger beanspruchten Textteile teilweise bereits keinen Urheberrechtsschutz und es fehle darüber hinaus gleichfalls an einer Miturheberschaft des Klägers.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast für eine Miturheberschaft weit überspannt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Anspruchssteller die Darlegungslast dafür trägt, dass er die in Rede stehenden Liedtexte im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG gemeinsam mit einem weiteren Urheber geschaffen hat. Es hat angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er die 17 Liedtexte gemeinsam mit dem Beklagten geschaffen habe. Der Kläger setzt dieser Beurteilung lediglich - unter Wiederholung seines Sachvortrags - entgegen, sein Vorbringen sei ausreichend schlüssig. Damit ist weder ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch ein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Sachvortrag des Klägers übergangen hat. Da das Vorbringen des Klägers nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts unschlüssig ist, hat es die vom Kläger angebotenen Beweise zu Recht nicht erhoben.
2. Soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Berufungsgericht sei zwischen dem Beklagten und ihm kein wirksamer Vergleich hinsichtlich der hier in Rede stehenden Liedtexte geschlossen worden, wiederholt er lediglich sein Vorbringen, ohne dass ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts oder ein Grund für die Zulassung der Revision besteht. Der Kläger macht vergeblich geltend, selbst wenn ein Vergleich geschlossen worden wäre, wäre er nicht gehindert, seine Ansprüche auf Anerkennung der Urheberschaft durchzusetzen, weil diese Ansprüche den unverzichtbaren Kern des urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechts beträfen. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, einer Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers auf Anerkennung der Urheberschaft stehe entgegen, dass der Kläger mit dem Vergleich auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verzichtet habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, dieses Recht werde dem Kläger durch den Vergleich nicht genommen. Es hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche deshalb verneint, weil der Kläger nicht Miturheber der Liedtexte sei.
3. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werkteilen oder Werkbeiträgen überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn diese für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind; bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - wird der Urheberrechtsschutz jedoch meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 54 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher, mwN). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger beanspruchten Wörter, Satzteile und Sätze der Liedtexte seien nicht hinreichend individuell, um urheberrechtlich geschützt zu sein, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht übersehen, dass der Beklagte nicht nur Urheberrechtsschutz für einzelne Begriffe wie etwa die Namen „Elli Pirelli“, „Sister King Kong“ oder „Bodo Ballermann“ begehrt, sondern sich darauf berufen hat, diese in einen Zusammenhang gestellt zu haben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers bereits deshalb verneint, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, dass er Schöpfer dieser Textteile sei. Ein Rechtsfehler bei der Beurteilung des Urheberrechtsschutzes dieser Textteile wäre daher auch nicht entscheidungserheblich und kein Grund für die Zulassung der Revision.
4. Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte nicht aus eigener Kenntnis darüber urteilen dürfen, ob die von ihm beigesteuerten Wortbeiträge für das damalige textliche Werk des Beklagten prägend seien und der Beklagte diese Art von Texten nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit nicht mehr geschaffen habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es im Streitfall nicht um eine Bewertung des damaligen oder späteren Gesamtwerks des Beklagten geht. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die vom Kläger behaupteten Beiträge zu den einzelnen Liedtexten die Annahme seiner Miturheberschaft rechtfertigen. Diese Frage konnte das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst beurteilen. Es hat daher ohne Rechtsfehler davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Beiträge des Klägers das Lebenswerk des Beklagten entscheidend geprägt haben.
5. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Argumentation des Berufungsgerichts nicht einseitig und in sich widersprüchlich. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht einerseits zu Lasten des Klägers zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Miturheberschaft und andererseits zu Gunsten des Beklagten zu geringe Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Reichweite des Vergleichs gestellt hat.
6. Auch im Übrigen ergibt der Akteninhalt keinen Anhalt dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
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