Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 529/12 KI-generiert

Conflicting Sentencing Tenor and Oral Pronouncement: Limits on Correcting Judgment Text for Non-Obvious Errors

Geschäftsnummer 1 StR 529/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the lower court’s sentencing to a total custodial sentence of two years and eight months, while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs. The dispute concerned a procedural objection that the oral sentence pronounced in open court (recorded as two years and eight months) differed from the written judgment’s tenor (two years and ten months), and the lower court had previously attempted to correct the written text via a resolution for an obvious writing error. The court held that such a discrepancy was not an "obvious error" susceptible to post-judgment correction when the sentencing reasoning in the written grounds was legally sound, establishing that the authentic text of the judgment is exclusively determined by the hearing minutes under § 274 StPO, thereby necessitating a direct amendment of the operative part of the judgment to align with the oral pronouncement.

Legislator-Regeste

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§ 274 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Conflicting Sentencing Tenor and Oral Pronouncement: Limits on Correcting Judgment Text for Non-Obvious Errors: Der Beschwerdeführer beruft sich mit Recht auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (zwei Jahre und acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (zwei Jahre und zehn Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01).

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Revision eines Entscheids mündliche Verhandlung Freiheitsstrafe prozessleitende Verfügungen Strafmilderung nach freiem Ermessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 34, 11
BGHSt 34, 11, 12; BGH, Beschluss vom 9.
2 StR 42/01
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Volltext

Strafverfahren: Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung bei widersprüchlicher Höhe der verhängten Freiheitsstrafe in Urteilsgründen und Urteilstenor

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. April 2012 im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Rechtsmittel hat lediglich einen geringfügigen Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Urteilsformel sei anders verkündet worden, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben.

Der Beschwerdeführer beruft sich mit Recht auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (zwei Jahre und acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (zwei Jahre und zehn Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01).

Zwar hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. August 2012 den Urteilstenor der schriftlichen Urteilsgründe wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Der Berichtigungsbeschluss ist jedoch unwirksam, denn das vom Landgericht angeführte Schreibversehen ist nicht offensichtlich. Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der (verkündeten) Urteilsformel und den Urteilsgründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre.

Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), ist der Strafausspruch entsprechend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern.

Nack Wahl Graf

Jäger Radtke