Insolvency avoidance: Absence of creditor detriment due to return of transferred asset to debtor estate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the creditor's complaint, rejecting the appeal against the lower court’s refusal to admit a revision, thereby upholding the judgment in favor of the defendant state. The dispute concerned insolvency avoidance, specifically whether the transfer of a tax refund claim to the insolvent debtor and its subsequent payment to a state authority constituted a detrimental act under § 129 (1) InsO, or whether the debtor had a right to offset this claim against tax liabilities owed by the state. The court held that no creditor detriment persisted because the state had reimbursed the tax authority, effectively reversing the economic effect of the transfer, and that the lower court’s rejection of the debtor’s offset argument did not violate the constitutional right to be heard under Article 103 (1) of the Basic Law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 129 Abs. 1 InsO, Art. 103 Abs. 1 GG; Insolvency avoidance: Absence of creditor detriment due to return of transferred asset to debtor estate: Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Blick auf die von dem Finanzamt für Körperschaften II Berlin zugunsten des beklagten Landes bewirkten Zahlung nicht entscheidungserheblich, weil es nach deren Rückerstattung an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO fehlt.
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KI-generiertVolltext
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Rückübertragung eines abgetretenen Rechts
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 402.743,84 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Blick auf die von dem Finanzamt für Körperschaften II Berlin zugunsten des beklagten Landes bewirkten Zahlung nicht entscheidungserheblich, weil es nach deren Rückerstattung an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO fehlt.
a) Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträglich entfallen, wenn der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 19; RGZ 37, 97, 100; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 178). Dies ist anzunehmen, wenn ein abgetretenes Recht an den Schuldner rückübertragen wird (vgl. RGZ 69, 44, 48).
b) Der Streitfall ist in dieser Weise gelagert. Das Finanzamt für Körperschaften II Berlin hat den an die Schuldnerin abgetretenen Rückerstattungsanspruch an das beklagte Land ausbezahlt. Diese Zahlung ist jedoch von dem beklagten Land an das Finanzamt für Körperschaften II Berlin rückerstattet worden. Bei dieser Sachlage hat die Schuldnerin den an sie abgetretenen Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt für Körperschaften II Berlin nicht durch Zahlung an das beklagte Land verloren.
2. Soweit sich der Kläger gegen die Verrechnung des an die Schuldnerin abgetretenen Steuerguthabens mit gegenüber dem beklagten Land bestehenden Steuerverbindlichkeiten wendet, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit tatsächliches Vorbringen des Klägers übergangen wurde. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
Kayser Gehrlein Vill
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