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IX ZB 101/12 KI-generiert

Gehörsrüge: Start of two-week deadline and inadmissibility of inactivity complaint

Geschäftsnummer IX ZB 101/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure rejected the plaintiff's application for reinstatement, dismissed the hearing objection as inadmissible and time-barred, rejected the counter-remonstrance, and denied legal aid, resulting in the full prev alence of the defendant's position and the finality of the prior senate decision. The dispute arose from a procedural challenge to a senate order, where the plaintiff argued the two-week deadline for filing a hearing objection (*Gehörsrüge*) under § 321a ZPO should begin only upon reviewing the court records, rather than at notification. The court determined the objection was filed 1.5 months late because the deadline expired on December 3, 2012, based on the statutory presumption that the order was known on November 19, 2012, three days after informal posting; the plaintiff failed to prove they were without fault in missing the *Notfrist*. Additionally, the court held that a complaint of judicial inactivity (*Untätigkeitsbeschwerde*) is no longer admissible following the enactment of the 2011 law on legal protection in excessively long proceedings, rendering legal aid unsuccessful due to lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

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§ 233 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 321a Abs.1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 114 Satz 1 ZPO; Gehörsrüge: Start of two-week deadline and inadmissibility of inactivity complaint: Die nach § 321a Abs.1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist daher verfristet und als unzulässig zu verwerfen. Nach Vorgenanntem endete die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Erhebung der Rüge am 3. Dezember 2012. Sie war bei Eingang der Rüge am 18. Januar 2013 abgelaufen.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist prozessuale Untätigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrügen Eröffnung des Entscheids Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Beginn der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Gehörsrüge

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird abgelehnt.

Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Gehörsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten. Der Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wurde am 16. November 2012 formlos zur Post aufgegeben, so dass er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post und damit am 19. November 2012 als bekannt gegeben gilt (§ 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers bestand die Möglichkeit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen, bereits ab dessen Bekanntgabe und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Studiums der Akten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029).

Die nach § 321a Abs.1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist daher verfristet und als unzulässig zu verwerfen. Nach Vorgenanntem endete die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Erhebung der Rüge am 3. Dezember 2012. Sie war bei Eingang der Rüge am 18. Januar 2013 abgelaufen.

Auch die Gegenvorstellung veranlasst zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Vortrag des Klägers greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Die von dem Kläger geltend gemachte Untätigkeitsbeschwerde, die nach früherer Rechtslage vereinzelt befürwortet wurde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21 mwN), ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, Rn. 3 (nv)).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Gehörsrüge war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring