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1 StR 560/12 KI-generiert

Admissibility of police statements obtained after failed attempt to contact requested counsel; no evidence exclusion despite lack of explicit warning about contact failure

Geschäftsnummer 1 StR 560/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the lower court’s conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and the victim's necessary expenses. The dispute centered on whether a second police interrogation constituted a violation of the right to counsel, specifically challenging the admissibility of the statements taken after the suspect had requested a specific lawyer who was initially unreachable, and on the procedural propriety of denying a motion to re-hear the testifying officer. The court held that no exclusionary rule applied because the officers had made earnest efforts to contact the chosen attorney and the suspect, after receiving proper warnings under § 163a StPO, voluntarily waived her right to silence; furthermore, no conflict of interest existed as the lawyer had not yet accepted the co-defendant's mandate, and the denial of the evidence motion was not a reversible error as the facts concerned procedural history excludable from full proof requirements under § 244 Abs. 3 StPO. The BGH additionally confirmed that the attempted killing was inherently brutal, dismissing the need for further deliberation on that element.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 136 Abs. 1 StPO, § 163a StPO, § 146a Abs. 1 StPO, § 146a Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 StPO; Admissibility of police statements obtained after failed attempt to contact requested counsel; no evidence exclusion despite lack of explicit warning about contact failure: The dispute centered on whether a second police interrogation constituted a violation of the right to counsel, specifically challenging the admissibility of the statements taken after the suspect had requested a specific lawyer who was initially unreachable, and on the procedural propriety of denying a motion to re-hear the testifying officer. The court held that no exclusionary rule applied because the officers had made earnest efforts to contact the chosen attorney and the suspect, after receiving proper warnings under § 163a StPO, voluntarily waived her right to silence; furthermore, no conflict of interest existed as the lawyer had not yet accepted the co-defendant's mandate, and the denial of the evidence motion was not a reversible error as the facts concerned procedural history excludable from full proof requirements under § 244 Abs. 3 StPO. The BGH additionally confirmed that the attempted killing was inherently brutal, dismissing the need for further deliberation on that element.

Schlagwörter

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Versuch im Strafrecht Polizeibeamte Verletzung von Verfahrensrechten Opferrechte Zeugnisverweigerungsrecht Novenausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 126/92
Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 374).
BGHSt 38, 372
Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 374).
1 StR 154/96
Mai 1996 - 1 StR 154/96, BGHSt 42, 170), sind nicht ersichtlich.
BGHSt 42, 170
Mai 1996 - 1 StR 154/96, BGHSt 42, 170), sind nicht ersichtlich.
5 StR 756/94
Januar 1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 19; vgl.
BGHSt 42, 15
Januar 1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 19; vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the main ground for dismissing the appeal as unfounded because the review revealed no legal error to the detriment of the defendant.

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Volltext

Polizeiliche Beschuldigtenvernehmung: Aussageverwertung nach Rechtsbelehrung und Wunsch der Anwesenheit eines Strafverteidigers

[TENOR]

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot für die Angaben eines als Zeugen vernommenen Polizeibeamten bleibt erfolglos.

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach ihrer Festnahme am Morgen war die Angeklagte durch einen Polizeibeamten gemäß § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO belehrt worden und hatte darum gebeten, mit einer von ihr namentlich genannten Verteidigerin sprechen zu können; dieselbe Verteidigerin benannte nach Belehrung auch der mitbeschuldigte Ehemann der Angeklagten. Nachdem vergeblich versucht worden war, die Verteidigerin telefonisch zu erreichen, hatten die Angeklagte und ihr Ehemann unabhängig voneinander von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nachdem die Verteidigerin sich auch bis zum Mittag desselben Tages nicht zurückgemeldet hatte, unternahm der Polizeibeamte J. einen weiteren Vernehmungsversuch, bei dem er die Angeklagte erneut gemäß § 163a StPO belehrte. Die Angeklagte ließ sich nunmehr zur Sache ein. In der Hauptverhandlung sagte der Zeuge J. zum Inhalt der Einlassung aus.

Insoweit reklamiert die Revision ein Verwertungsverbot, weil der Zeuge die Angeklagte in der (zweiten) Belehrung weder ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Verteidigerin noch nicht erreicht worden sei, noch dass sie nicht dieselbe Verteidigerin wie ihr Ehemann wählen könne; der Zeuge habe es deshalb versäumt, der Angeklagten die Gelegenheit zur Wahl eines anderen Verteidigers zu geben.

Die Rüge ist unbegründet. Ein Verwertungsverbot besteht nicht.

Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Angeklagte durch den unterbliebenen Hinweis auf den bis dahin fehlgeschlagenen Kontaktversuch zu der Verteidigerin in ihrem Recht auf Verteidigerkonsultation beeinträchtigt worden ist. Die Angeklagte war über dieses Recht am Beginn beider Vernehmungen belehrt worden; ihren zunächst geäußerten Wunsch auf Verteidigerkonsultation vor der Vernehmung hatten die Beamten respektiert (vgl. demgegenüber BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 374). Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte nach der zu Beginn der zweiten Vernehmung erfolgten erneuten Belehrung keine frei verantwortliche Entscheidung über die Ausübung ihres Schweigerechts hätte treffen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 - 1 StR 154/96, BGHSt 42, 170), sind nicht ersichtlich. Unbeschadet der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine darüber hinausgehende Hilfestellung bei der Verteidigersuche überhaupt noch erforderlich gewesen wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 234), hatten sich die Beamten jedenfalls aktiv und ernstlich um die Kontaktaufnahme zu der von der Angeklagten gewählten Verteidigerin bemüht.

Auch ein besonderer Hinweis an die Angeklagte, dass sie und ihr Ehemann um Kontaktaufnahme mit derselben Verteidigerin gebeten hatten, war nicht erforderlich. Eine Mehrfachverteidigung lag bereits objektiv nicht vor, weil die Verteidigerin im Zeitpunkt der zweiten polizeilichen Vernehmung der Angeklagten noch kein konkurrierendes Mandat übernommen hatte. Das Verbot ist zudem - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - an ein förmliches gerichtliches Zurückweisungsverfahren (§ 146a Abs. 1 StPO) geknüpft. Die Annahme eines Verwertungsverbotes lag dabei schon wegen der weiteren Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung vorgenommenen Handlungen des Verteidigers (§ 146a Abs. 2 StPO) fern.

2. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, ein Antrag auf (erneute) Vernehmung des Zeugen J. sei unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt worden, ist jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen versagt schon deshalb, weil der Nachweis der behaupteten Tatsachen - die nicht den Schuld- und Strafausspruch, sondern Verfahrensabläufe betrafen - im Freibeweisverfahren hätte geführt werden können. Die dortige Beweiserhebung unterliegt nicht den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO; ob das Gericht entsprechenden Anträgen nachkommen muss, beurteilt sich allein nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO, vgl. Bachler in Graf (Hrsg.), StPO-OK, § 244 Rn. 8). Was das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen hätte drängen sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Grausamkeit der (versuchten) Tötung steht, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, außer Frage und bedarf keiner näheren Erörterung.

Nack Wahl Rothfuß

Sander Radtke