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2 StR 512/12 KI-generiert

Manslaughter conviction overturned due to inconsistent ballistic and positional facts and unverified inference of killing intent

Geschäftsnummer 2 StR 512/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) quashed the lower court's judgment convicting the defendant of manslaughter in a lesser degree, ordering a remand to a different chamber of the Regional Court for new proceedings. The dispute concerned a fatal shooting where the defendant, believing his wife was being attacked by her son, fired from his apartment doorway as the victim descended a dark staircase. The appellate court found the lower court's factual findings logically inconsistent and legally insufficient: the alleged victim position (upper half of the stairs) contradicted the recorded ballistics (frontal abdominal hit, near-horizontal path) and the subsequent location of the victim relative to the witness. Crucially, the BGH held that these objective flaws necessitated a fresh evaluation of the subjective elements, specifically challenging the lower court's exclusion of a self-defense or "dubious defense" (Notwehrlage) claim based on distance, and criticizing the inadequately reasoned inference of killing intent (Tötungsvorsatz) from the defendant's statements and the general danger of firearms.

Legislator-Regeste

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Manslaughter conviction overturned due to inconsistent ballistic and positional facts and unverified inference of killing intent: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in einem minderschweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Schlagwörter

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Totschlag objektive Beweise Novenausschluss widersprüchliche Angaben Justizirrtum fehlerhafte Strafzumessung
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Volltext

Revision im Strafverfahren wegen Totschlags: Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen unzureichender Aufklärung und Feststellung des äußeren Tathergangs; notwendige Feststellungen zum subjektiven Tatbestand

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in einem minderschweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatablauf sind für das Revisionsgericht nicht in hinreichendem Maße nachvollziehbar, so dass auch die sonstigen Feststellungen einer Überprüfbarkeit entzogen sind.

a) Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 14 f.), der 71-jährige Angeklagte sei unter Mitführen seiner Pistole aus seiner Wohnungstür im ersten Obergeschoss in den Hausflur getreten, weil er befürchtete, der später Getötete habe seine - des Angeklagten - Ehefrau angegriffen, die im Erdgeschoss die Treppe reinigte. Er habe nach ihr gerufen. Dies habe der Geschädigte gehört, der zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor der Tür seiner eigenen Wohnung im 2. Obergeschoss gewesen sei. Er sei daraufhin die Treppe wieder hinabgegangen, wobei er - wie üblich - absichtlich besonders laut und provozierend aufgestampft habe.

Vor der Wohnungstür des Angeklagten führe links im rechten Winkel die Treppe sieben Stufen nach oben auf ein Zwischenpodest, dann in entgegengesetzter Richtung sieben Stufen ins 2. Obergeschoss. Vor der Tür des Angeklagten sei der Flur erleuchtet gewesen, die Treppe habe im Dunkeln gelegen. Der Angeklagte habe seine Waffe durchgeladen und mit ausgestrecktem Arm "auf die … nur schemenhaft wahrgenommene Körpermitte" des Geschädigten gezielt. Dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der oberen Hälfte der Treppe auf dem Weg nach unten befunden. Er habe in diesem Moment lautstark "Bumm" gerufen. Nun habe der Angeklagte auf den sich bewegenden Geschädigten geschossen. Dieser habe dabei von oben gesehen auf der zweiten Stufe vor dem Zwischenpodest gestanden und dem Angeklagten die Körpervorderseite zugewandt. Der Schuss habe ihn in 105 cm Höhe vorne rechts getroffen und sei - nach Ablenkung durch einen Beckenknochen nach oben - hinten links in 108 cm Höhe ausgetreten, habe also den Bauchraum annähernd horizontal durchquert. Der Angeklagte ging nach der Schussabgabe in seine Wohnung zurück und zerlegte die Pistole. Sodann kam seine Ehefrau in die Wohnung. Er berichtete ihr, er habe auf ihren Sohn geschossen und glaube, ihn getroffen zu haben. Daraufhin rief die Zeugin den polizeilichen Notruf an. Erst danach suchte sie ihren Sohn. Dieser kam ihr "von oben in Richtung Zwischenpodest entgegen" und legte sich dort hin. Er verstarb kurze Zeit später infolge Verblutens.

b) Der Ablauf kann sich so wie geschildert nicht zugetragen haben. Wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt der Schussabgabe die obere der beiden Treppenhälften hinabging, wandte er dem Angeklagten nicht die Körpervorderseite, sondern den Rücken zu. Es ist daher nicht erklärlich, wie ihn der Schuss vorne rechts in den Bauch treffen konnte. Auch die annähernd horizontale Durchquerung des Bauchraums ist mit der vom Landgericht angenommenen Position der Beteiligten kaum vereinbar, da der Geschädigte danach mindestens neun Treppenstufen höher als der Angeklagte stand.

c) Auf der Grundlage dieser für das Revisionsgericht nicht auflösbaren Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung erweisen sich auch weitere Feststellungen als unzureichend. So ist etwa nicht nachvollziehbar, dass der Geschädigte seiner Mutter, als diese geraume Zeit nach der Schussabgabe nach oben ging, (immer noch) auf der oberen Treppe vor dem Zwischenpodest entgegenkam (UA S. 17). Er müsste danach zunächst wieder in Richtung seiner Wohnung gegangen sein. Unklar bleibt ebenso, wie der Angeklagte von seiner Wohnungstür aus auf die "Körpermitte" des Geschädigten zielen konnte, wenn dieser sich nicht auf der unteren, sondern der um 180 Grad versetzten oberen Treppenhälfte - also vermutlich auch hinter einem Geländer - befand.

2. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen zum äußeren Tathergang auch die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten neu zu treffen haben. Die Ansicht des Landgerichts, eine Notwehrlage - oder deren irrtümliche Annahme - scheide schon wegen der weiten Entfernung des Geschädigten aus, erscheint bedenklich, denn nach den Feststellungen betrug die Entfernung nur die Tiefe von neun Treppenstufen, also etwa zwei Meter. Soweit im Urteil Einlassungen des Angeklagten und Feststellungen zu dessen subjektiven Vorstellungen wiedergegeben sind (UA S. 23 f.), wird nicht hinreichend deutlich, welche dieser Feststellungen auf Schlussfolgerungen des Tatrichters beruhen und auf welche konkreten Fragen der Angeklagte etwa geäußert hat, er habe sich "keine Gedanken gemacht, was der Geschädigte als nächstes machen werde, und dennoch geschossen" (UA S. 23), oder ihm sei "bewusst gewesen, dass die Abgabe eines Schusses in Richtung eines Menschen im Allgemeinen und auch im konkreten Fall des Geschädigten immer tödlich sein kann, unabhängig davon, wohin genau gezielt wird" (UA S. 25); es sei "als allgemein bekannt anzusehen, dass ein Schuss aus einer Handfeuerwaffe tödlich sein könne" (UA S. 25). Dass sich aus diesen, teilweise auch in sich schwer verständlichen Äußerungen "zwanglos" das voluntative Element des Tötungsvorsatzes ergebe, wie das Landgericht meint, ist nicht bedenkenfrei und bedürfte jedenfalls näherer Begründung.

Schließlich wird der neue Tatrichter sich - gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen - mit der Frage auseinanderzusetzen haben, aufgrund welcher Überlegungen, Zustände oder Motive der Angeklagte - eine "solide, unauffällige Persönlichkeit" (UA S. 29) ohne Vorstrafen -, der krebskrank und zu 80 % behindert ist, sich zum Tatzeitpunkt entschlossen haben könnte, den schwer persönlichkeitsgestörten, extrem aggressiven 44-jährigen Sohn seiner Ehefrau, der ihn seit Jahren immer wieder auch körperlich angriff und dessen Übergriffen sich der Angeklagte nur dadurch entziehen konnte, dass er vor ihm aus dem Haus floh und sich täglich viele Stunden in der Stadt aufhielt, zu erschießen, ohne dass eine Steigerung der üblichen Angriffsintensität zu erkennen war.

Becker Fischer Appl

Schmitt Krehl