Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 BN 7/13 KI-generiert

Admissibility of a change prohibition based on negative planning rather than positive development concepts

Geschäftsnummer 4 BN 7/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (4th Senate) dismissed the applicant's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the decision of the Bavarian Administrative Court of Appeal; consequently, the lower court's ruling against the applicant regarding the validity of a change prohibition (Veränderssperre) remains in force. The dispute concerned the admissibility of a change prohibition issued by a municipality, with the applicant challenging the lower court's assessment that the underlying urban planning constituted an impermissible "negative planning" or prevention strategy rather than a positive development plan. The Court held that revision was not admissible because the legal issues lacked fundamental significance, as existing case law already establishes that a change prohibition requires positive planning concepts and that pure exclusionary measures (negative planning) are insufficient; additionally, no decisive contradiction with superior case law regarding the interpretation of "social stable residential structures" was found, and no procedural error under § 108 VwGO was demonstrated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 2 VwGO, § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Admissibility of a change prohibition based on negative planning rather than positive development concepts: Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner beimisst.

Schlagwörter

KI-generiert
Städtebau negativer Entscheid prozessuale Revision Verwaltungsbeschwerde Auslegung des Rechts Änderung der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerwGE 51, 121
September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ; Beschluss vom 27.
BVerwGE 120, 138
Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 und vom 30.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anforderungen an den Erlass einer Veränderungssperre

[TENOR]

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner beimisst.

a) Die in alternativen Formulierungen gestellte Frage zum Verhältnis der Veränderungssperre zu der zu sichernden Planung lässt sich, soweit sie vorliegend entscheidungserheblich ist, beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 - NVwZ 2004, 477 ). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 und vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 – ZfBR 2013, 42). Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt - wie dies nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) für den Bereich westlich der L. Straße der Fall ist (UA Rn. 23) -, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt. Das bedarf keiner Bekräftigung in einem Revisionsverfahren.

b) Die Frage, wie der Abwägungsbelang des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB "Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen" auszulegen ist, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie so unbestimmt ist, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist und vom Senat deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantwortet werden könnte. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen entscheidungstragenden Rechtssatz aufgestellt, der einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führende Verhinderungsplanung nicht vorliegt, wenn eine bestimmte Nutzung ausgeschlossen wird, das vorhandene und genutzte Gebäude aber einer weiteren Nutzung zugänglich ist und bleiben soll, hat der Senat im Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 - (a.a.O.) nicht formuliert.

Auf der anderen Seite hat auch der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 23) keinen Rechtssatz des Inhalts formuliert, dass eine zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führende Verhinderungsplanung vorliegen kann, wenn eine bestimmte Nutzung ausgeschlossen wird, auch wenn das vorhandene und genutzte Gebäude einer weiteren Nutzung zugänglich ist und bleiben soll.

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn ein Gericht die rechtliche Würdigung aufgrund von Tatsachen vorgenommen hat, die im Widerspruch zu Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils stehen (so Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4), zeigt aber nicht auf, dass das angefochtene Urteil an einem solchen Widerspruch leidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.