Rent reduction for pollutant exposure from defective flooring adhesive and enforceability of termination for arrears
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the tenant's application for a stay of enforcement regarding the eviction order, ruling that the pending appeal to the higher instance was devoid of prospects of success, thereby leaving the lower court judgments ordering the tenant to vacate the property in force. The dispute concerned residential tenancy law, specifically whether the landlord’s termination for rent arrears was valid despite the tenant’s claim of a right to reduce rent due to a health hazard caused by defective parquet flooring adhesive containing harmful substances. The court held that the appellate court’s assessment was legally sound, noting that expert evidence indicated the pollutant levels, when combined with adequate ventilation, remained within the average range found in typical dwellings, justifying the lower court’s fixed 30% rent reduction rather than a total waiver of payment. Key legal doctrines applied include the standard for staying enforcement under § 719 Abs. 2 ZPO, which requires the appeal to have prospects of success, and the principle that a rent reduction must be proportionate to the actual impairment of the leased property's usability.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 719 Abs. 2 ZPO; Rent reduction for pollutant exposure from defective flooring adhesive and enforceability of termination for arrears: Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6, sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Wohnraummiete: Mietminderung bei Schadstoffbelastung durch mangelhaften Parkettkleber
[TENOR]
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2012 und dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. Dezember 2012 bezüglich des Räumungsausspruchs einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6, sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Das Berufungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des in der Berufungsverhandlung nochmals angehörten Sachverständigen Prof. Dr. S. angenommen, dass die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung in der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte bei ausreichendem Lüften auf einem Niveau gehalten werden könne, das einem "Normalmaß" entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen sei; deshalb könne den Beklagten jedenfalls keine höhere Mietminderung zugebilligt werden als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Quote von 30 %.
Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht die Beweislast verkannt. Aus Rechtsgründen ist es gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. zur Schadstoffbelastung für genügend erachtet und deshalb den Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die auf Zahlungsverzug der Beklagten gestützte fristlose Kündigung der Klägerin wirksam ist und die Beklagten mithin zur Räumung der von ihnen angemieteten Doppelhaushälfte verpflichtet sind.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Fetzer Dr. Bünger