Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV ZR 250/12 KI-generiert

Requirement of prior challenge to marital paternity as procedural prerequisite for establishing non-marital status

Geschäftsnummer IV ZR 250/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's decision and leaving the judgment in force. The dispute concerned a determination of non-marital parentage (abstammungsverfahren) where the child was born during the marriage or within 302 days of its dissolution, and the underlying issue was whether the deceased parent could have challenged the marital presumption of paternity. The court held that under § 1593 BGB (old version), the establishment of non-marital status is strictly conditional on a prior successful action to challenge marital status (§ 1594 BGB old version); this provision creates a mandatory procedural barrier ("Sperrwirkung") in civil law that prohibits incidental examination of marital paternity. Because the deceased had not filed an action to challenge marital paternity despite knowledge of non-paternity by 1947, the procedural prerequisite for declaring the child non-marital was not met, rendering the defendant's arguments under Art. 3 and 103 GG ineffective.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 1593 BGB, § 1591 BGB, § 1594 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO; Requirement of prior challenge to marital paternity as procedural prerequisite for establishing non-marital status: Der Senat hat ferner die Rüge aus Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlagwörter

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Feststellung des Kindesverhältnisses Vaterschaftsklage Familienstand Prozessvoraussetzung Auflösung der Ehe zivilrechtliche Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 80, 218
März 1981 IVb ZR 561/80, BGHZ 80, 218, 219; Soergel/Gaul, BGB 12.
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Volltext

Abstammungsverfahren: Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach § 1593 BGB a.F. kann die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Diese Vorschrift entfaltet eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob ein Kind ehelich ist oder nicht (BGH, Urteil vom 25. März 1981 IVb ZR 561/80, BGHZ 80, 218, 219; Soergel/Gaul, BGB 12. Aufl. § 1591 Rn. 2, § 1593 Rn. 2; BGB-RGRK/ Böckermann, BGB 12. Aufl. §§ 1591, 1592 Rn. 18, § 1593 Rn. 2, 9; Palandt/Diederichsen, BGB 56. Aufl. § 1591 Rn. 1, 3). Demgegenüber kommt es, solange keine Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt ist, nicht darauf an, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 1591 BGB a.F. vorliegen, insbesondere ob es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen hat. Der Erblasser selbst hat Anfechtungsklage gemäß § 1594 BGB a.F. nicht erhoben, obwohl er spätestens durch das Scheidungsurteil vom 17. Oktober 1947 wusste, dass die Klägerin nicht von ihm abstammt.

Der Senat hat ferner die Rüge aus Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 23.578,69 €

Mayen Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski