Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 433/12 KI-generiert

Accessorial liability for robbery contingent on completion of principal offense before aiding flight from scene

Geschäftsnummer 3 StR 433/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) quashed the lower court's judgment against the defendant and remanded the case to a different criminal chamber for new proceedings, effectively overturning the conviction of three years and ten months imprisonment. The defendant had been convicted by the Landgericht Duisburg of aiding and abetting particularly serious robbery in connection with grievous bodily harm; the dispute centered on whether the defendant's act of driving the principal offender away from the scene constituted accessory liability for the robbery or merely a subsequent, separate offense. The Court determined that the lower court's legal assessment was flawed because the factual findings did not conclusively establish that the robbery was still ongoing when the defendant aided the perpetrator; specifically, since the victim was severely injured, unarmed, and unable to call for help or escape in a desolate area, it was not excluded that the robbery had already been completed, which would preclude accessory liability and potentially point to the crime of harbor offense instead. Because the conviction for grievous bodily harm was unitary with the robbery conviction, the entire judgment had to be reversed, with the remand also requiring a reassessment of the elements of grievous bodily harm involving a treacherous ambush. Key legal issues involve the timing of the completion of a robbery (§ 249 StGB), the limits of accessory liability after the principal offense is concluded (§ 27 StGB), and the distinction between accessory liability and subsequent harbor offenses (§§ 257 ff. StGB).

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Accessorial liability for robbery contingent on completion of principal offense before aiding flight from scene: Die Einheitlichkeit der Tat steht hier der Aufrechterhaltung der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 353 Rn. 7a), so dass die Sache in vollem Umfang der neuen Verhandlung und Entscheidung bedarf. Wegen der Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) weist der Senat auf seine Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 3 StR 146/12, vom 28. Juni 2011 - 3 StR 167/11 und vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77 hin.

Schlagwörter

KI-generiert
Raub Akzessorietät der Haftung strafbare Handlung schwere Körperverletzung Gefängnisstrafe Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 StR 416/99
September 1999 - 1 StR 416/99, NStZ 2000, 31) oder die weggenommene Sache endgültig gesichert ist (vgl.
3 StR 146/12
Attack from behind using surprise element does not constitute sneaky assault for dangerous bodily harm
3 StR 167/11
Juni 2011 - 3 StR 167/11 und vom 30.
3 StR 334/08
Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77 hin.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Beihilfe oder Begünstigung: Eintritt der Beendigung bei einem Raubdelikt

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Juni 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daher kann das Urteil insgesamt nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verließen der Angeklagte und seine beiden Tatgenossen gemeinsam den Tatort und ließen dort den von ihnen - auch mit einem Holzknüppel - zusammengeschlagenen, blutenden und stöhnenden Geschädigten auf dem Boden liegend zurück. Als die Täter zum Pkw des Angeklagten liefen, hielt der Mitangeklagte T. A. , ein Bruder des Angeklagten, sowohl das zuvor entwendete Handy des Geschädigten als auch das diesem weggenommene Bargeld offen in der Hand. Dies bemerkte (auch) der Angeklagte, der spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass der Geschädigte beraubt worden war. Der Angeklagte fuhr anschließend mit den beiden anderen in Richtung der Innenstadt (von Duisburg). Das entwendete Handy warf einer der Tatgenossen des Angeklagten während der Fahrt aus dem Autofenster. Das entwendete Geld wurde im Pkw gezählt und "später aufgeteilt". T. A. erhielt einen Teil des Geldes; "ob und in welcher Höhe seine Begleiter an dem Geld partizipierten, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen". Das Landgericht hat diese Feststellungen rechtlich dahin gewürdigt, dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub strafbar gemacht habe, da er die Wegnahme des Geldes noch vor der Beendigung der Tat bemerkt und seine beiden Mittäter gleichwohl vom Tatort wegbefördert habe.

Die bisherigen Feststellungen belegen diese rechtliche Würdigung nicht. Vielmehr kann auf ihrer Grundlage nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Mitangeklagten T. A. begangene besonders schwere Raub beendet war, als der Angeklagte diesen in Kenntnis der Entwendung des Handys und des Geldes des Überfallenen mit der Beute vom Tatort wegfuhr.

Allerdings ist zutreffend, dass Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig auch noch nach Vollendung der Haupttat möglich ist (aA LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 39 ff.). Nach deren Beendigung ist sie indes rechtlich ausgeschlossen; in Betracht kommen dann nur Anschlussdelikte nach §§ 257 ff. StGB (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 27 Rn. 6 mwN; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 56). Ob bei einem Raubdelikt Beendigung eingetreten ist, richtet sich danach, ob hinsichtlich der Tatbeute noch irgendwelche direkte Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines Beobachters bestanden hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1999 - 1 StR 416/99, NStZ 2000, 31) oder die weggenommene Sache endgültig gesichert ist (vgl. MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 249 Rn. 38). Dies lässt sich hier auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen: Danach wurde der Geschädigte nachts gegen 00:30 Uhr in einer menschenleeren Gegend überfallen und lag (zunächst) - schwer verletzt - auf dem Boden; sein Handy war ihm weggenommen worden, so dass er telefonisch Hilfe nicht herbeirufen konnte. Seinen Schlüsselbund hatte er während des Kampfes mit den Tätern verloren, so dass er weder sein in der Nähe abgestelltes Auto benutzen, noch seine nahe gelegene Wohnung aufsuchen konnte. Danach ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Raubtat zum Zeitpunkt des Transports des Täters durch den Angeklagten (bereits) beendet war.

Die Einheitlichkeit der Tat steht hier der Aufrechterhaltung der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung entgegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 353 Rn. 7a), so dass die Sache in vollem Umfang der neuen Verhandlung und Entscheidung bedarf. Wegen der Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) weist der Senat auf seine Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 3 StR 146/12, vom 28. Juni 2011 - 3 StR 167/11 und vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77 hin.

Becker Pfister Hubert

Schäfer Mayer