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1 StR 590/12 KI-generiert

Intent requirement for computer fraud when opening bank accounts via PostIdent with forged IDs to facilitate subsequent credit-funded online purchases

Geschäftsnummer 1 StR 590/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, modifying the Landgericht Traunstein's judgment to remove the conviction for computer fraud in two counts (account opening) while maintaining the convictions for fraud, computer fraud in 57 other cases, document forgery, and attempted computer fraud, with the total sentence of three years and nine months remaining unchanged. The dispute centered on whether opening bank accounts via the PostIdent procedure using a fully forged ID card constituted computer fraud (*Computerbetrug*) in concurrence with document forgery (*Urkundenfälschung*), or merely document forgery, where the defendant argued the lower court failed to establish the specific intent to defraud the account-holding banks. The Court held that the lower court failed to make necessary findings regarding the subjective elements of § 263a StGB (computer fraud), as the intent was directed at subsequent online purchases financed by other banks rather than the immediate banking relationship; however, under § 265 StPO, the conviction for the more serious count of commercial document forgery (§ 267 StGB) stood, and the sentencing did not change because the statutory sentencing range for the remaining fraud charges was identical to the vacated computer fraud charges.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 263a StGB, § 265 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; Intent requirement for computer fraud when opening bank accounts via PostIdent with forged IDs to facilitate subsequent credit-funded online purchases: Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Computerbetruges in 57 Fällen, davon in vier Fällen rechtlich zusammentreffend mit Urkundenfälschung, des versuchten Computerbetruges in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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versuchter Betrug Bankunterlagen Urkundenfälschung E-Justice Nachweis des Vorsatzes Identitätsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Gewerbsmäßige Urkundenfälschung und Computerbetrug: Kontoeröffnung mittels Postidentverfahren unter Einsatz eines gefälschten Personalausweises zur Abwicklung von Ankäufen

[TENOR]

1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 2012 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen B.I.1.a und B.I.1.b der Urteilsgründe jeweils der Urkundenfälschung schuldig ist; die Verurteilung wegen dazu jeweils in Tateinheit begangenen Computerbetruges entfällt.

b) Der Angeklagte ist damit wegen Betruges in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Computerbetruges in 55 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Computerbetruges in 57 Fällen, davon in vier Fällen rechtlich zusammentreffend mit Urkundenfälschung, des versuchten Computerbetruges in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als der Angeklagte in den Fällen B.I.1.a und B.I.1.b der Urteilsgründe jeweils wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

Nach den zu diesen Taten getroffenen Feststellungen eröffnete der Angeklagte im sog. Postidentverfahren jeweils unter Einsatz eines totalgefälschten, auf den Namen W. lautenden Personalausweises zunächst ein Konto bei der D. und am Folgetag bei der N. . Für das Konto bei der D. wurde ihm ein Dispositionskredit in Höhe von 100 Euro und für das bei der N. ein solcher in Höhe von 500 Euro eingeräumt. Zur Ausschöpfung dieser Kredite kam es nicht.

Das Tatgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten jeweils als gewerbsmäßigen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) gewertet. Den Vermögensschaden hat es im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung bei den beiden kontoführenden Banken bereits durch die Einräumung des Dispositionskredits als eingetreten erachtet.

Die Feststellungen tragen unter Berücksichtigung der zu den übrigen Tatvorwürfen getroffenen Feststellungen lediglich die Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger) Urkundenfälschung, nicht aber diejenige wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetruges. Das angefochtene Urteil verhält sich zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 263a StGB nicht. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte die beiden Konten eröffnet hat, um über diese Computerbetrugstaten mittels durch andere Banken kreditfinanzierter, online getätigter Ankäufe vor allem von elektrischen und elektronischen Geräten abwickeln zu können (Fälle B.I.3.a - g der Urteilsgründe). Angesichts dessen legen die vom Tatgericht zugrunde gelegten objektiven Tatgeschehen zu den Fällen B.I.1.a und b auch einen auf die Schädigung des Vermögens der D. und der N. gerichteten Vorsatz des Angeklagten nicht nahe. Im Hinblick auf die eigentlich mit den beiden Kontoeröffnungen verfolgten Ziele des Angeklagten werden sich weitergehende Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen des § 263a StGB auch nicht treffen lassen. Die Verurteilung wegen Computerbetruges neben der rechtsfehlerfrei erfolgten Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Verwendung des totalgefälschten Personalausweises entfällt damit.

Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.

2. Der Strafausspruch kann dagegen sowohl in Bezug auf die für die Fälle B.I.1.a und b verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe als auch hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei Wegfall der Verurteilung wegen Computerbetruges für die Fälle B.I.1.a und b zu geringeren Einzelstrafen und zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.

Die Strafkammer hat in den vorgenannten Fällen die Einzelstrafen jeweils den identischen Strafrahmen aus § 263a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 267 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB entnommen, indem sie von einer gewerbsmäßigen Begehung der Taten ausgegangen ist. Das ist auch in Bezug auf die Urkundenfälschung nicht zu beanstanden, weil die mittels gefälschten Personalausweises erreichten Kontoeröffnungen der Durchführung weiterer Computerbetrugstaten dienten, durch die sich der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unwesentliche Einnahmequelle verschafft hat. Bei einer damit gegebenen Strafuntergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB) hätte das Tatgericht unter Berücksichtigung der von ihm angestellten Erwägungen bei der Strafzumessung im engeren Sinne bei Wegfall des tateinheitlich verwirklichten Computerbetruges keine geringeren Einzelstrafen verhängt.

Damit bleibt auch die ansonsten rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bestehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da die Revision lediglich zu einer geringen Änderung des Schuldspruchs geführt hat, liegt kein Erfolg des Rechtsmittels im kostenrechtlichen Sinne vor.

Nack Rothfuß Sander

Cirener Radtke