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X ARZ 516/12 KI-generiert

Irreversibility of appellate remand under § 538 ZPO and exclusion of lower court review as basis for jurisdictional conflict

Geschäftsnummer X ARZ 516/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the referral for the determination of jurisdiction and returned the case to the Regional Court of Passau for renewed hearing and decision, effectively upholding the appellate court's order to remand. The dispute involved a civil claim where the initial Regional Court had dismissed the plaintiff's lawsuit, but the Higher Regional Court subsequently reversed that decision and remanded the matter for further fact-finding; the Regional Court subsequently declared itself functionally incompetent, arguing the remand was arbitrary, and submitted the case to the BGH to resolve a purported negative conflict of jurisdiction. The BGH held that such a referral was inadmissible because the appellate court’s power to remand a case to the first instance under § 538 Code of Civil Procedure is final and not subject to review by the lower court; consequently, the case remained pending in the first instance, and the alleged conflict of jurisdiction under § 36(1) No. 6 Code of Civil Procedure did not exist.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 36 Abs. 2 ZPO, § 538 ZPO; Irreversibility of appellate remand under § 538 ZPO and exclusion of lower court review as basis for jurisdictional conflict: Der Fall eines negativen Kompetenzkonflikts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, für dessen Auflösung im Übrigen nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht München zuständig wäre (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 - X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081; Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ARZ 195/12, juris Rn. 6), ist danach weder unter dem Gesichtspunkt der funktionellen noch unter dem der instanziellen Zuständigkeit gegeben. Denn dass das Oberlandesgericht als Berufungsgericht für die Entscheidung nach § 538 ZPO zuständig ist und dass es sich bei dem Landgericht um das Gericht des ersten Rechtszugs handelt, soll mit der Vorlage ersichtlich nicht in Zweifel gezogen werden.

Schlagwörter

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negativer Kompetenzkonflikt politischer Kompetenzstreit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fernhaltemassnahme Zivilprozessordnung Novenausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht durch das Berufungsgericht: Fall eines negativen Kompetenzkonflikts

[TENOR]

Die Sache wird an das Landgericht Passau zurückgegeben.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat das Landgericht sich für funktional unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Die Vorlage ist nicht statthaft. Der Beschluss des Landgerichts vom 9. Oktober 2012 ist ohne rechtliche Wirkung.

Das Landgericht hat angenommen, das Berufungsgericht habe willkürlich die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht bejaht.

Der Fall eines negativen Kompetenzkonflikts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, für dessen Auflösung im Übrigen nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht München zuständig wäre (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1999 - X ARZ 23/99, NJW-RR 1999, 1081; Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ARZ 195/12, juris Rn. 6), ist danach weder unter dem Gesichtspunkt der funktionellen noch unter dem der instanziellen Zuständigkeit gegeben. Denn dass das Oberlandesgericht als Berufungsgericht für die Entscheidung nach § 538 ZPO zuständig ist und dass es sich bei dem Landgericht um das Gericht des ersten Rechtszugs handelt, soll mit der Vorlage ersichtlich nicht in Zweifel gezogen werden.

Die vom Landgericht aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung des Berufungsurteils für die erneute Entscheidung des Landgerichts stellt sich nicht. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs durch Urteil des Berufungsgerichts, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel aufgehoben werden kann, bewirkt, dass der Rechtsstreit wieder in erster Instanz anhängig ist. Diese Urteilswirkung steht nicht zur Überprüfung durch das Gericht des ersten Rechtszugs. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf diese Konstellation weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 436/93, NJW 1994, 2956, 2957).

Meier-Beck Grabinski Bacher

Hoffmann Schuster