Räuberische Erpressung: classification of a stationary industrial shredder as a dangerous tool under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, ordering that the conviction be reduced from particularly serious extortion to simple extortion for one specific count and that the corresponding individual and aggregate sentences be quashed, with the case remanded for re-sentencing by a different panel of the Regional Court. The dispute centered on whether an industrial waste shredder, which the defendant threatened to use on the victim to extort 400 euros, constituted a "dangerous tool" under German criminal law; the defendant challenged the Legal Instance's application of this aggravating factor. Relying on the interpretation of §§ 255, 249, and 250(2) No. 1 StGB, the court held that a "dangerous tool" must be a movable object capable of being set in motion against a human body by human influence, whereas a stationary industrial shredder derives its danger from its processing function rather than kinetic impact, thus failing to meet the statutory threshold for the aggravated offense.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 250 StGB; Räuberische Erpressung: classification of a stationary industrial shredder as a dangerous tool under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: The dispute centered on whether an industrial waste shredder, which the defendant threatened to use on the victim to extort 400 euros, constituted a "dangerous tool" under German criminal law; the defendant challenged the Legal Instance's application of this aggravating factor. Relying on the interpretation of §§ 255, 249, and 250(2) No. 1 StGB, the court held that a "dangerous tool" must be a movable object capable of being set in motion against a human body by human influence, whereas a stationary industrial shredder derives its danger from its processing function rather than kinetic impact, thus failing to meet the statutory threshold for the aggravated offense.
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KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive to justify the amendment of the conviction and the quashing of the sentences.
Procedural basis cited in the dispositive to reject the remainder of the revision as unfounded.
Volltext
Gefährliche Körperverletzung: Industriemüll-Häcksler als gefährliches Werkzeug
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in 23 Fällen und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die im Fall 5 der Urteilsgründe (Tat vom 11. September 2011 in Eisenhüttenstadt) verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in 22 Fällen, wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den zu Fall 5 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen trafen der Angeklagte und ein Mittäter sowie der Geschädigte am 11. September 2011 auf dem Gelände eines Industrieunternehmens in Eisenhüttenstadt zusammen. Sie gingen zu einem „Industriemüll-Häcksler“ (UA S. 12); es handelte sich dabei um ein „größeres Gerät, zum Schreddern von Industriemüll“ (UA S. 25). Der Angeklagte forderte vom Geschädigten die Herausgabe von 400 €, andernfalls er „in dem Häcksler landen werde“. Das Tatopfer fürchtete um sein Leben und übergab dem Angeklagten das Geld.
2. Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach der insoweit auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind gefährliche Werkzeuge nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 6. September 1968 - 4 StR 320/68, BGHSt 22, 235, 236, und vom 8. März 1988 - 1 StR 18/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 aF Werkzeug 2, Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 5 StR 644/93; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 7 mwN). Hier wie dort sind demgemäß nur bewegliche Gegenstände erfasst. Für § 250 StGB wird dies zusätzlich daraus deutlich, dass gefährliche Werkzeuge im Sinne der Vorschrift „bei sich geführt“ werden können müssen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB; vgl. zu dem sinngleichen Merkmal in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 - 4 StR 435/07, BGHSt 52, 89, 92 ff.). Daran fehlt es - trotz eher vager Beschreibung im angefochtenen Urteil - ersichtlich bei dem hier in Frage stehenden Gerät, das nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe groß genug war, um einen Menschen aufnehmen zu können, und das seine Gefährlichkeit nicht aus einer Bewegung gegen den Menschen oder eines Menschen gegen das Gerät (vgl. hierzu RGSt 24, 372, 373), sondern aus einem Verarbeitungsvorgang gewinnt (vgl. auch RG aaO S. 375). Davon bleibt unberührt, dass die durch den Angeklagten ausgesprochene besonders markante Drohung im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann.
Der Angeklagte ist nach alledem auch bei Tat 5 lediglich der nicht weiter qualifizierten räuberischen Erpressung nach §§ 255, 249 StGB schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Angeklagte hätte sich hiergegen nicht anders als geschehen verteidigen können.
3. Die Schuldspruchänderung entzieht der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Weil es sich nur um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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