Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 295/12 KI-generiert

Attempted Embargo Violation: Double Mitigation of Sentencing Framework for Avoidable Prohibition Error in Blanket Statutes

Geschäftsnummer 3 StR 295/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's revision, quashing the individual sentence for the attempted violation and the total monetary sentence, and remanding the case to a different panel of the Berlin Regional Court for re-evaluation, while rejecting the remainder of the appeal. The case involved charges of attempted and negligent violations of the Foreign Trade and Payments Act regarding an Iran embargo, specifically the supply of tritium to a listed entity; the dispute centered on whether the defendant's unawareness of the specific entity's listing constituted a prohibited act error and whether the court failed to consider a further mitigation of the sentencing framework. The Court held that ignorance of the content or scope of a referenced filling-in norm constitutes a mistake of law (prohibition error) rather than a mistake of fact; because the lower court did not definitively exclude that this error was avoidable, it erred by failing to assess whether the sentencing framework, already mitigated for attempt, required an additional double mitigation under § 17 sentence 2 in conjunction with § 49 sentence 1 of the Criminal Code.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB; Attempted Embargo Violation: Double Mitigation of Sentencing Framework for Avoidable Prohibition Error in Blanket Statutes: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) sowie wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt und gegen die Nebenbeteiligte, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte ist, den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Embargo fehlerhafte Strafzumessung Fremdes Recht Versuch im Strafrecht Zahlungsverbot Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 105/06
August 2006 - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; Urteil vom 11.
1 StR 242/95
Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25; vgl.
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Volltext

Strafverfahren wegen versuchten Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz: Verbotsirrtum bei Irrtum über Inhalt und Reichweite einer Ausfüllungsnorm; Nichtanwendung des doppelt gemilderten Strafrahmens

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) sowie wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargoverstoß) in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt und gegen die Nebenbeteiligte, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte ist, den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Einzelstrafenausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte wusste, dass die von seiner Gesellschaft in diesem Fall zu beliefernde A. (A. ) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran (Iran-Embargo-VO) genannt wird. Diese Listung hat zur Folge, dass es nach Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO verboten ist, der A. wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, worunter das zu liefernde Tritium zu subsumieren ist. Mit der Veröffentlichung der Iran-Embargo-VO im Bundesanzeiger am 8. Mai 2007 ist ein Verstoß gegen dieses Bereitstellungsverbot gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG mit Strafe bedroht.

Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, dass die (mögliche) Unkenntnis von der Listung den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt, weil der Irrtum über den Inhalt und oder die Reichweite einer Ausfüllungsnorm, auf die ein Blankettstraftatbestand wie § 34 Abs. 4 AWG ausdrücklich verweist, sich als Verbots-, nicht aber als Tatbestandsirrtum darstellt (BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25; vgl. auch Schuster, Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, 2012, S. 92, 116, 209). Nicht zu beanstanden ist auch, dass sie einen solchen Irrtum für vermeidbar gehalten hat.

Da das Landgericht damit aber das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums nicht ausgeschlossen, sondern für zumindest möglich gehalten hat, hätte es sich im Rahmen der Strafzumessung auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der - wegen Versuchs bereits nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 34 Abs. 4 AWG gegebenenfalls gemäß § 17 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ein weiteres Mal zu mildern war. Der Senat kann trotz der maßvollen Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zweifach gemilderten Strafrahmens zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre.

Der Wegfall der im Fall II.2 verhängten Einsatzstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

Becker Hubert Schäfer

Mayer Gericke