Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 522/12 KI-generiert

Sentencing of multiple sexual offenses: Failure to justify unusual individual sentences and error in total sentence formation based on excessive cumulative sum

Geschäftsnummer 5 StR 522/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, annulling the entire sentencing portion of the Landgericht Saarbrücken’s June 19, 2012 judgment, and remanding the case for new deliberation on sentencing and costs, while upholding the conviction for 32 counts of aggravated sexual abuse of children and five counts of sexual abuse of children, all committed against the defendant’s minor daughter. The dispute centered on the adequacy of the sentencing justification, where the lower court imposed an eleven-year total imprisonment term despite significant mitigating factors, including the defendant’s voluntary surrender, full confession, and lack of prior record, and the defendant challenged both the unusually high individual sentences and the formation of the total sentence. The BGH ruled that under § 46 Abs. 2 StGB, exceptional individual sentences require specific reasoning explaining the deviation from the norm, which the lower court failed to provide by inadequately weighing the mitigating effect of the confession and the defendant’s role in initiating the investigation; furthermore, the imposition of a total sentence at the upper end of the statutory range violated sentencing principles by allowing the sum of individual sentences to unduly influence the aggregate penalty rather than the specific circumstances supporting a close connection among the offenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 2 StGB; Sentencing of multiple sexual offenses: Failure to justify unusual individual sentences and error in total sentence formation based on excessive cumulative sum: The dispute centered on the adequacy of the sentencing justification, where the lower court imposed an eleven-year total imprisonment term despite significant mitigating factors, including the defendant’s voluntary surrender, full confession, and lack of prior record, and the defendant challenged both the unusually high individual sentences and the formation of the total sentence. The BGH ruled that under § 46 Abs. 2 StGB, exceptional individual sentences require specific reasoning explaining the deviation from the norm, which the lower court failed to provide by inadequately weighing the mitigating effect of the confession and the defendant’s role in initiating the investigation; furthermore, the imposition of a total sentence at the upper end of the statutory range violated sentencing principles by allowing the sum of individual sentences to unduly influence the aggregate penalty rather than the specific circumstances supporting a close connection among the offenses.

Schlagwörter

KI-generiert
Sexualdelikten fehlerhafte Strafzumessung schwerer Fall Gefängnisstrafe mildernder Umstand Begriff der Entscheidung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for the annulment of the sentencing portion of the judgment and the remand of the case for new deliberation.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for rejecting the further parts of the revision as unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Strafzumessung bei Sexualdelikten: Begründungsanforderung bei Verhängung ungewöhnlich hoher Einzelstrafen; fehlerhafte Gesamtstrafenbildung bei Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Gesamtstrafrahmens

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 32 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf weiteren Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte in der Zeit zwischen Januar 2008 und Oktober 2011 in insgesamt 36 Fällen sexuelle Handlungen mit seiner neun bis dreizehn Jahre alten Tochter aus. In einem weiteren Fall bot er einer anderen Zwölfjährigen 50 € dafür an, dass er vor ihr masturbieren könne, was sie jedoch ablehnte.

2. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts, dass die auf Video- und Bilddateien bezogenen Rügen an der mangelnden Mitteilung der hierzu gefertigten polizeilichen Inhaltsprotokolle scheitern.

3. Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, halten die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Angesichts der gravierenden mildernden Faktoren – der Angeklagte war umfassend geständig, hat sich den Ermittlungsbehörden freiwillig gestellt und ist nicht vorbestraft – hätte die Festsetzung der hieran gemessen ungewöhnlich hohen Einzelstrafen eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des ganz erheblichen Unrechtsgehalts der Gesamtheit der – freilich nicht gewaltbegleiteten – Sexualstraftaten. Zudem begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Geständnis mit der Begründung, Teile der das Tatgeschehen dokumentierenden Videodateien seien auf einer beim Angeklagten sichergestellten Festplatte gespeichert gewesen, nur eine verminderte strafmildernde Wirkung zukommen lässt (UA S. 17). Ferner berücksichtigt die Jugendkammer nicht hinreichend, dass der Angeklagte das Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der seine Tochter betreffenden Taten letztlich selbst in Gang gesetzt hat, indem er dem Vater der weiteren Geschädigten den Übergriff auf diese sogleich berichtet und anschließend mit diesem gemeinsam sich bei der Polizei angezeigt hat, was – für den Angeklagten absehbar – die Aufdeckung der Taten zum Nachteil seiner Tochter zur Folge hatte.

Hinsichtlich der Bemessung der Gesamtstrafe führt das Landgericht zwar zutreffend den engen situativen und zeitlichen Zusammenhang und die wiederholte Verwirklichung von gleichartigen Taten mit mutmaßlich geringer werdender Hemmschwelle als strafmildernde Faktoren an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 – 5 StR 199/03, NStZ-RR 2003, 272, und vom 2. Oktober 2001 – 4 StR 381/01; Urteil vom 18. September 1995 – 1 StR 463/95, NStZ 1996, 187; Beschluss vom 24. Februar 1989 – 3 StR 13/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 662, 664 mwN). Hieraus zieht es jedoch keine erkennbaren Konsequenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306). Die trotz dieser für eine enge Zusammenfassung der Einzelstrafen sprechenden Gesichtspunkte erfolgte Verhängung einer Gesamtstrafe im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens lässt im vorliegenden Fall besorgen, das Gericht habe sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 661 mwN).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich Wertungsfehler vorliegen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen.

Basdorf Schaal Dölp

König Bellay