Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 105/12 KI-generiert

Subsequent mortgage for third-party loan: no gratuitous transaction under § 134 InsO where security was promised as consideration for the credit

Geschäftsnummer IX ZR 105/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice rejected the debtor's complaint against the non-admission of appeal, thereby upholding the appellate court's judgment in favor of the creditor in an insolvency avoidance proceeding. The dispute centered on whether the debtor's subsequent creation of a land charge to secure a third party's (a GmbH's) remunerative loan obligation constituted a voidable gratuitous transaction under § 134 InsO. The court held that such a subsequent security arrangement for an existing, remuneratively originated debt of a third party is not a gratuitous disposition and thus not subject to insolvency avoidance, provided the debtor had contractually promised the security as consideration for the credit granted to the third party. Citing established precedent, the court ruled that the counter-performance (the credit to the third party) balances the unentitlement, rendering the transaction valid regardless of the timing of the security's execution. The complaint further failed on procedural grounds, including a dismissal of the alleged violation of the right to be heard and arbitrariness regarding the order to surrender the security deed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 103 Abs. 1 GG, § 134 Abs. 1 InsO, Art. 3 Abs. 1 GG; Subsequent mortgage for third-party loan: no gratuitous transaction under § 134 InsO where security was promised as consideration for the credit: Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, dass die Einräumung der Grundschuld durch den Schuldner zugunsten der Klägerin keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an diese darstelle, sein Vorbringen außer Acht gelassen, demzufolge die Grundschuld erst nach voller Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits durch die J. GmbH (nachfolgend: GmbH) auf die Klägerin übertragen worden sei. Dieser Sachvortrag erweist sich jedoch als nicht entscheidungserheblich.

Schlagwörter

KI-generiert
Hypothekarkredit Zahlungsunfähigkeit Wertpapierumsätze Grundlast Vertrag zugunsten eines Dritten Verzugszinsen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
IX ZR 341/95
Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267, 282; vom 18.
BGHZ 137, 267
Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267, 282; vom 18.
IX ZR 57/09
Insolvency avoidance: entitlement to onerous security for tort claims and evidential weight of incongruent coverage in proving detrimental intent
IX ZR 71/08
Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn.
IX ZR 159/04
Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396 Rn.
IX ZR 22/97
März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt; vom 11.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der nachträglichen Bestellung einer Grundschuld für eigene entgeltliche Verbindlichkeit

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, dass die Einräumung der Grundschuld durch den Schuldner zugunsten der Klägerin keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an diese darstelle, sein Vorbringen außer Acht gelassen, demzufolge die Grundschuld erst nach voller Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits durch die J. GmbH (nachfolgend: GmbH) auf die Klägerin übertragen worden sei. Dieser Sachvortrag erweist sich jedoch als nicht entscheidungserheblich.

a) Die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267, 282; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 10 jeweils mwN). Im Unterschied dazu wird die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld als unentgeltlich eingestuft, wenn der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 12).

Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung ist bei der nachträglichen Besicherung einer Drittschuld gegeben, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396 Rn. 7). Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, WM 2009, 237 Rn. 14). Denn eine die Unentgeltlichkeit ausgleichende Gegenleistung kann auch an einen Dritten bewirkt werden (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2422 f).

b) Im Streitfall hat der Schuldner nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin bei Abschluss des Kontokorrentkreditvertrages mit der GmbH seinerseits als Gegenleistung zur Sicherung ihres gegen die GmbH gerichteten Rückzahlungsanspruchs die Bestellung einer Grundschuld zugesagt. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1992, aaO S. 2422), weil die Kreditgewährung an die GmbH die Gegenleistung für die Besicherung bildet (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, aaO). Da sich der Schuldner gegenüber der Klägerin unanfechtbar zur Bestellung der Sicherung verpflichtet hatte (Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 26), ist es ohne Bedeutung, dass die vereinbarte Sicherung erst nach der Darlehensgewährung an die GmbH erbracht wurde. Mithin hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch keinen fehlerhaften Obersatz zugrunde gelegt.

2. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde mangels Feststellung des Besitzes seitens des Beklagten als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist nicht dargetan, dass sich der Beklagte im Berufungsrechtszug auf diese Erwägung berufen hätte.

3. Die außerdem geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp