Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
24 W (pat) 11/10 KI-generiert

Effect of withdrawal of opposition on final trademark cancellation order: declaration of nullity ex tunc

Geschäftsnummer 24 W (pat) 11/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The 24th Senate of the Federal Patent Court declared the partial decision of the Trademark Division null and void, effectively reinstating the contested younger trademark for the cancelled goods and services, thereby resulting in a procedural victory for the trademark owner who had lodged the appeal. The dispute arose from opposition proceedings against a registered trademark, where the first instance had dismissed the oppositions but the subsequent record procedure had ordered the partial cancellation of the contested mark based on three older trademarks; during the ensuing appeal, the opposing parties withdrew their oppositions. The court applied the principle of official investigation (*Amtsermittlungsgrundsatz*) and invoked the provisions on the withdrawal of appeals in joint proceedings (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO) to declare the prior decision ineffective from the outset for reasons of legal certainty, while waiving any allocation of costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Effect of withdrawal of opposition on final trademark cancellation order: declaration of nullity ex tunc: Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist auszuspre-chen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Be-rücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

Schlagwörter

KI-generiert
Löschung der Marke Rückzug des Rechtsvorschlags Nichtigkeit des Patents Nichtigkeitsfolgen Wirkungen der Marke Teilentscheid
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen eingetragene jüngere Marke - teilweise Löschung der angegriffenen Marke - Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle – Amtsermittlungsgrundsatz - Ausspruch aus Gründen der Rechtssicherheit

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 300 81 287

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Oktober 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am Oberlandesgericht Heimen

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2008 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 81 287 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 460 469, 2 099 430 und 300 77 372 angeordnet worden ist.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 7. Juli 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts Widersprüche aus den Marken 460 469, 2 099 430 und 300 77 372 zurückgewiesen. Im Erinnerungsverfahren wurde mit Beschluss vom 21. November 2008 unter teilweiser Aufhebung des Erstbeschlusses die Löschung der angegriffenen Marke 300 81 287 für die Waren und Dienstleistungen "pharmazeutische Präparate; Präparate für die Gesundheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung" angeordnet. Im Übrigen wurde die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende mit den Erklärungen vom 11. September 2012 und vom 9. Oktober 2012 ihre Widersprüche zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist auszuspre-chen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Be-rücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.