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26 W (pat) 501/12 KI-generiert

Trademark distinctiveness denied for descriptive service indication "Yoga at the Sea"

Geschäftsnummer 26 W (pat) 501/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (26th Senate) dismissed the applicant's appeal, upholding the partial refusal of trademark registration for the word mark "YOGA AL MAR" regarding travel and excursions services in Class 39. The dispute centered on whether the mark possessed the distinctiveness required for registration, with the applicant arguing that the term did not exclusively describe the services. The court held that the mark lacked distinctiveness under § 8 Abs. 2 Nr. 1 of the German Trademark Act (MarkenG) because the combination of "YOGA" (an Indian philosophical practice) and the Spanish phrase "AL MAR" (at the sea) constituted a customary, descriptive expression immediately understood by the relevant public as "Yoga at the sea." This wording directly described the essential nature, content, and characteristic location of the offered travel and entertainment services, rendering the mark incapable of serving as a badge of origin to distinguish the services from those of other enterprises.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Trademark distinctiveness denied for descriptive service indication "Yoga at the Sea": Die gem. §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet, denn für die noch begehrten Dienstleistungen der Klasse 39 fehlt der angemeldeten Marke, wie die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke Dienstleistungsmarke Wortmarke Markenungültigkeitsklage Gemeinschaftsmarke Vorratsmarke
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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "YOGA AL MAR" – keine Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 023 748.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richter Reker sowie Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

"Bekleidungsstücke, Gymnastikbekleidung; Unter- und Oberbekleidungsstücke; Wäsche (Bekleidungsstücke); Tücher für Bekleidungszwecke; Gymnastikmatten; Turnmatten; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Buchung von Reisen; Reisebegleitung; Beförderung von Reisenden"

angemeldeten Wortmarke 30 2011 023 748

YOGA AL MAR

nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 teilweise zurückgewiesen, nämlich für

"Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Buchung von Reisen; Reisebegleitung; Beförderung von Reisenden",

weil die angemeldete Marke in Bezug auf diese Dienstleistungen der Klasse 39 einen Sachbegriff darstelle, der zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das angemeldete Zeichen sei aus dem Begriff "YOGA" für eine indische philosophische Lehre und den spanischen Begriffen "AL MAR" zusammengesetzt, welche "am Meer" bedeuteten. Der Gesamtbegriff sei sprachüblich gebildet und werde aufgrund der Bekanntheit der Begriffe von den beteiligten Verkehrskreisen sofort als "Yoga am Meer" verstanden. In ihrer Gesamtheit stellten die Begriffe "Yoga al Mar" eine beschreibende Angabe über eine das Wesen bestimmende Eigenschaft und den Inhalt der Dienstleistungen der Klasse 39 dar, nämlich dass diese "Yoga am Meer" beinhalteten bzw. als wesentliches Ziel hätten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das Zeichen auch für die weiter beanspruchten Reisedienstleistungen für unterscheidungskräftig, da es diese nicht ausschließlich beschreibe. Auf die Beschwerdeschrift vom 10. November 2011 und die Beanstandungserwiderung vom 29. Juni 2011 wird Bezug genommen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 vom 5. Oktober 2011 aufzuheben.

II

Die gem. §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet, denn für die noch begehrten Dienstleistungen der Klasse 39 fehlt der angemeldeten Marke, wie die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist zu verneinen, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (BGH 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Eine Bejahung der Unterscheidungskraft setzt unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 - VORSPRUNG DURCH TECHNIK). Diese Eignung weist die angemeldete Marke für die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39 nicht auf.

Die Wortfolge "YOGA AL MAR " bezeichnet mit ihrem Bestandteil "YOGA" die Bestimmung der in der Anmeldung aufgeführten Reise- und (Sport-) Unterhaltungsdienstleistungen für Jogabetreibende oder - interessierte. Daneben beschreibt dieser Zeichenbestandteil den Inhalt der (Reise- oder Sport-) Veranstaltungen ebenso wie die weiteren Bestandteile "AL MAR", die ein wesentliches Merkmal des Urlaubsorts beschreiben, zu dem die angebotenen Reisen führen bzw. an dem die angebotenen YOGA Veranstaltungen stattfinden, nämlich dass dieses am Meer geschieht. Auch die Verbindung dieser beiden, verschiedene Merkmale der angebotenen Dienstleistungen beschreibenden Worte - die zwar dem spanischen Grundwortschatz entstammen, aber vom inländischen Verkehr ohne Weiteres verstanden werden, wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt - durch das Wort "AL" ist entgegen der Ansicht der Anmelderin weder sprachlich inkorrekt noch in begrifflicher Hinsicht ungewöhnlich, sondern beschreibt in einer für den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres verständlichen Weise den Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen der Klasse 39 dahingehend, dass es sich bei den offerierten Reisen und anderen Veranstaltungen um solche handelt, bei denen Joga am Meer betrieben wird. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39 können auf die besonderen Bedürfnisse von Jogatreibenden zugeschnitten sein und zu Orten führen bzw. an Orten stattfinden, die am Meer liegen.

Angesichts des dargestellten, in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 ohne Weiteres erkennbaren und deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalts der angemeldeten Marke fehlt dieser, wie die Markenstelle insoweit zutreffend festgestellt hat, die Fähigkeit, diese Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen und von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.