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26 W (pat) 511/12 KI-generiert

Trademark distinctiveness of laudatory term "MEISTERKOCH" for kitchen goods

Geschäftsnummer 26 W (pat) 511/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) dismissed the appeal, upholding the partial rejection of the trademark application and ruling against the applicant. The dispute concerned the registration of the word mark "MEISTERKOCH" for Class 21 goods, specifically household and kitchen devices, containers, and glassware. The court held that the mark lacked the distinctiveness required under § 8(2) No. 1 of the German Trademark Act (MarkenG) because it serves solely as a laudatory advertising term suggesting the goods meet the quality standards of master chefs, rather than indicating origin. The court determined that the average consumer, influenced by cooking trends, would perceive the term as a descriptive product endorsement without any protective surplus over its literal meaning, and the applicant failed to provide arguments rebutting this finding.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Trademark distinctiveness of laudatory term "MEISTERKOCH" for kitchen goods: The dispute concerned the registration of the word mark "MEISTERKOCH" for Class 21 goods, specifically household and kitchen devices, containers, and glassware. The court held that the mark lacked the distinctiveness required under § 8(2) No. 1 of the German Trademark Act (MarkenG) because it serves solely as a laudatory advertising term suggesting the goods meet the quality standards of master chefs, rather than indicating origin. The court determined that the average consumer, influenced by cooking trends, would perceive the term as a descriptive product endorsement without any protective surplus over its literal meaning, and the applicant failed to provide arguments rebutting this finding.

Schlagwörter

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Unterscheidungskraft der Marke Erfasste Erzeugnisse Gütezeichen Warenursprung Patentrecht Handelsmarke
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Serves as the substantive legal basis for dismissing the appeal due to the lack of distinctive character of the trademark.

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Volltext

Markenbeschwerdeverfahren – "MEISTERKOCH" – keine Unterscheidungskraft

[TENOR]

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 024 591.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die für die Waren

„Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“

angemeldete Marke

MEISTERKOCH

für die Waren

„Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten“

mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 teilweise zurückgewiesen.

Die Markenstelle hat ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei dem als Marke angemeldeten Wort handele es sich bezüglich der zurückgewiesenen Waren um einen allein anpreisenden Werbebegriff, der zu suggerieren vermöge, die Waren genügten auch Qualitätsansprüchen von Meisterköchen, Herkunftshinweise seien ihm nicht zu entnehmen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 66 Abs. 2, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angemeldeten Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Dies hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 13. Dezember 2011 in Verbindung mit dem Amtsbescheid vom 29. September 2011 eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Der Senat kann sich den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nur anschließen. Das Wort „MEISTERKOCH“ ist eine geläufige Bezeichnung und bezeichnet einen großen Könner seines Fachs, des Kochens. Ein schutzbegründender Überschuss über den Wortsinn hinaus ist nicht erkennbar. Der Begriff selbst ist dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres in seiner Bedeutung und insbesondere im Zusammenhang mit Küchenutensilien jeglicher Art geläufig, worauf die Markenstelle zurecht hingewiesen hat. Insbesondere mit Blick auf den durch zahlreiche Fernsehsendungen zum Thema Kochen beflügelten Trend wird der Verkehr den beschreibenden Inhalt im von der Markenstelle zutreffend herausgearbeiteten Sinn sofort erfassen und ihn als bloße Warenanpreisung verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies gilt fraglos für die zurückgewiesenen Waren.

Da die Anmelderin ihre Beschwerde auch nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangene Entscheidung für angreifbar hält, zumal sie auch auf den Amtsbescheid im Ausgangsverfahren nicht erwidert hat.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.