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25 W (pat) 8/09 KI-generiert

Ex officio correction of trial court omission: inclusion of home registration mark image in factual findings under § 80 Abs. 1 MarkenG

Geschäftsnummer 25 W (pat) 8/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Patent Court (BPatG) ordered the correction of a prior decision concerning the invalidation of a three-dimensional trademark, ruling that the original order erroneously omitted the reproduction of the mark as it appeared in the French home registration, while maintaining the listing of the international registration. The dispute arose from a procedural error where the court identified an obvious factual mistake (omission) in the factual part of its previous judgment, which relied on the French home registration representation for its substantive analysis but failed to include it in the facts section. Under § 80 Abs. 1 German Trademark Act (MarkenG), which aligns with § 319 Code of Civil Procedure (ZPO), the court exercised its power to correct obvious mistakes ex officio, rejecting the argument that adding the missing image constituted an impermissible alteration of the judgment under § 320 ZPO (§ 80 Abs. 2 MarkenG). The court clarified that the correction was necessary to ensure the factual section accurately reflected the basis of the decision without distorting the existing reference to the international registration, thereby validating the procedural integrity of the earlier ruling.

Legislator-Regeste

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§ 80 Abs. 1 MarkenG, § 320 ZPO, § 80 Abs. 2 MarkenG, § 319 ZPO; Ex officio correction of trial court omission: inclusion of home registration mark image in factual findings under § 80 Abs. 1 MarkenG: Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen nach § 80 Abs. 1 MarkenG. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Tatbestandsteil des Beschlusses vor in Form einer Auslassung, die gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG durch Ergänzung des Tatbestands zu berichtigen ist.

Schlagwörter

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Eintragung der Marke Sachverhaltsirrtum Eintragungsverfahren Zivilprozessordnung Irreführende Marken prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

In der Beschwerdesache

…

…

betreffend das Schutzentziehungsverfahren S 35/06

gegen die Marke IR 869 586

hier: Beschlussberichtigung

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner

beschlossen:

Der Beschluss vom 21. Juli 2011 wird auf Seite 3 dahingehend berichtigt, dass nach der Wiedergabe der international unter der Nummer IR 869 586 seit dem 7. September 2005 registrierten dreidimensionalen angegriffenen Marke

,

folgendes unmittelbar anschließend eingefügt wird:

„der die im französischen Markenregister enthaltenen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung numéro 02 ou 3188047 zugrundeliegt (Darstellung gemäß französischem Markenregister wie folgt)

und“.

[GRUENDE]

I. Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen nach § 80 Abs. 1 MarkenG. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Tatbestandsteil des Beschlusses vor in Form einer Auslassung, die gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG durch Ergänzung des Tatbestands zu berichtigen ist.

Entgegen der Absicht des Senats wurde im Tatbestandsteil des Beschlusses vom 21. Juli 2011 (Bl. 3 des Beschlusses) versehentlich nur die Darstellung aus der IR-Anmeldung- und Eintragung und nicht auch die für die Beurteilung maßgebliche und der Entscheidung zugrundegelegte Darstellung der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung aus der französischen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung wiedergegeben. Diese sollte im Tatbestandsteil des Beschlusses aber enthalten sein, was sich unmittelbar aus den Gründen des Beschlusses (Bl. 12) ergibt. Denn dort wird auf die (in der aktuellen Beschlussfassung fehlende) Darstellung der französischen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung, bzw. auf die mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 eingereichte entsprechende Darstellung (Bl. 220 d. A.) Bezug genommen.

Soweit die Markeninhaberin sich gegen die Form der Berichtigung durch Hinzufügung einer weiteren Markendarstellung im Tatbestandsteil wendet bzw. eine Berichtigung nur in der Form für zulässig erachtet, dass die Darstellung aus der IR-Anmeldung- und Eintragung durch die Darstellung der angegriffenen dreidimensionalen Gestaltung aus der französischen Ausgangsanmeldung bzw. -eintragung ersetzt wird, greift dieser Einwand nicht durch. Im Tatbestandsteil des Beschlusses wird die IR-Eintragung der angegriffenen Marke angeführt. Im Begründungsteil des Beschlusses wird auf die Darstellung aus der französischen Ausgangseintragung verwiesen, die im Tatbestandsteil vorhanden sein sollte, dort aber nicht wiedergegeben worden ist. Ein sachgerechte Berichtigung, welche einerseits den Tatbestandsteil mit dem Hinweis auf die IR-Eintragung nicht verfälscht und andererseits die Verweisung im Begründungsteil nicht leerlaufen lässt, kann nur dadurch erreicht werden, dass im Tatbestandsteil neben der Darstellung aus der IR-Eintragung auch die Darstellung aus der französischen Ausgangseintragung aufgeführt wird. Ein unzulässige Änderung der Senatsentscheidung kann darin entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht gesehen werden. Soweit die Markeninhaberin auf die eingeschränkte Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO verweist, geht es vorliegend nicht um eine solche Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO bzw. zutreffend § 80 Abs. 2 MarkenG in Bezug auf „andere Unrichtigkeiten“, sondern um eine offenbare Unrichtigkeit nach § 80 Abs. 1 MarkenG (entspricht § 319 ZPO), die jederzeit von Amts wegen - ggfs. auch durch Ergänzung der Entscheidung bzw. des Tatbestandes - berichtigt werden kann (vgl. dazu auch Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 319 Rdn. 3).

Auch der Einwand der Löschungsantragstellerin gegen den Berichtigungsantrag, dass es sich bei der von der Markeninhaberin aus dem Internet entnommenen und vorgelegten Darstellung aus der französischen Ausgangseintragung möglicherweise um eine vergrößerte Darstellung handelt, spricht nicht gegen die vorgenommene Berichtigung. Der Senat hat diese Darstellung in der von der Markeninhaberin vorgelegten Form entsprechend auf der Internetseite des französischen Amts (Institut National De La Propriéte Industrielle) auch selbst ermittelt und insbesondere in dieser Form seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ob es sich bei dieser über das Internet zugänglichen Darstellung um eine Vergrößerung der von der Markeninhaberin bei der Anmeldung eingereichten Originalunterlagen handelt, spielt demzufolge jedenfalls bei der Frage der Berichtigung der Entscheidung vom 21. Juli 2011 und letztlich wohl auch für die dort getroffene Sachentscheidung keine Rolle.