Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III ZA 32/12 KI-generiert

Legal aid application failure due to missing official form despite social welfare approval

Geschäftsnummer III ZA 32/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure dismissed the plaintiff's application for legal aid (Prozesskostenhilfe) for an intended revision against an appeal court's order rejecting his appeal as inadmissible, leaving the prior rejection of his substantive claims regarding an alleged breach of exclusive usage rights in a software program intact. The court held that the application failed to meet the mandatory statutory requirements because the applicant had submitted only a social welfare approval notice without the mandatory official form for the declaration of personal and economic circumstances, as required by Section 117 of the Code of Civil Procedure and the Legal Aid Regulations; although the welfare notice exempted the applicant from filling out specific sections of the form regarding income and assets, it did not waive the obligation to provide the remaining mandatory data. Consequently, the court determined that even if the applicant could subsequently submit the required form, the intended revision would remain inadmissible because the initial legal aid application, which must include the complete declaration to stop the limitation period, had not been filed within the statutory deadline for filing an appeal, thereby precluding reinstatement of rights.

Legislator-Regeste

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§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Legal aid application failure due to missing official form despite social welfare approval: Dem Antrag fehlt die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Gemäß § 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO ist ein Antragsteller für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet, sich der vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu bedienen.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Bewerbung Fristversäumnis Forderungseingabe persönliche Verhältnisse Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XII ZB 151/07
Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn.
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Volltext

Prozesskostenhilfe: Verstoß gegen den Formularzwang trotz Vorlage des Sozialhilfe-Bewilligungsbescheides

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger hat gegen das beklagte Land Klage auf Feststellung erhoben, dass es in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Programm Datazoll eingegriffen habe, sowie Zahlung von 30.000 € begehrt. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 1. Oktober 2012 zugestellt worden. Er hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2012, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Revision beantragt. In der Anlage hat er einen Bescheid der Stadt Essen vom 13. Juni 2012 beigefügt, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährt wurden. Am 2. November 2012 ist dem Kläger ein Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte übersandt worden, die angefochtene Entscheidung schnellstmöglich vorzulegen. Auf das Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 die angefochtene Entscheidung vorgelegt; zugleich hat er beantragt, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen sowie den Streitwert so niedrig wie möglich festzusetzen. Der (ausgefüllte) Vordruck ist dem Schreiben nicht beigefügt gewesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

1. Dem Antrag fehlt die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Gemäß § 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO ist ein Antragsteller für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet, sich der vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu bedienen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht das amtliche Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die Vorlage war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass er den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgelegt hat. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 PKHVV eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, zunächst nicht verpflichtet, die Abschnitte E bis J des Vordrucks auszufüllen, wenn sie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt. Unbeschadet dessen, dass § 2 Abs. 2 PKHVV unmittelbar nur Leistungen an Sozialhilfeempfänger betrifft, entbindet diese Bestimmung einen Antragsteller nur von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte E bis J des Vordrucks. Die in den Abschnitten A bis D verlangten Angaben sind jedoch auch bei Vorlage eines Bescheids über die Gewährung von Sozialleistungen notwendig. Dies betrifft insbesondere Abschnitt B, in dem nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gefragt wird.

2. Der Kläger kann auch nicht durch Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jetzt noch die notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schaffen. Die Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung der Rechtsbeschwerde ist zu verneinen. Sie wäre unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurde und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies voraus, dass die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und zwar nebst der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10). Daran fehlt es hier.

Schlick Wöstmann