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IV ZR 189/11 KI-generiert

Life insurance: Effect of invalid surrender charge clause on conversion to premium-free status

Geschäftsnummer IV ZR 189/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the insurance company’s appeal, upholding the lower court’s judgment and ordering the defendant to bear the litigation costs. The dispute concerned the validity of a surrender charge (Stornoabzug) clause in the general terms and conditions of a capital-forming life insurance policy, specifically whether such a charge applies when a policy is converted into a premium-free insurance rather than terminated by cancellation. The court held that the clause was ineffective because the general terms did not expressly provide for a surrender charge in the context of conversion to premium-free status (§ 6 Abs. 4 of the policy conditions), distinguishing this scenario from cancellation where a charge was explicitly regulated; furthermore, the court reaffirmed that if a surrender charge agreement is invalid under § 174 Abs. 4 and § 176 Abs. 4 of the former Insurance Contract Act (VVG), the charge falls away entirely without any right to supplementary contractual interpretation, and noted that such clauses must also allow the policyholder to prove that a lower or zero charge is appropriate per § 309 Nr. 5b BGB.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO; Life insurance: Effect of invalid surrender charge clause on conversion to premium-free status: The dispute concerned the validity of a surrender charge (Stornoabzug) clause in the general terms and conditions of a capital-forming life insurance policy, specifically whether such a charge applies when a policy is converted into a premium-free insurance rather than terminated by cancellation. The court held that the clause was ineffective because the general terms did not expressly provide for a surrender charge in the context of conversion to premium-free status (§ 6 Abs. 4 of the policy conditions), distinguishing this scenario from cancellation where a charge was explicitly regulated; furthermore, the court reaffirmed that if a surrender charge agreement is invalid under § 174 Abs. 4 and § 176 Abs. 4 of the former Insurance Contract Act (VVG), the charge falls away entirely without any right to supplementary contractual interpretation, and noted that such clauses must also allow the policyholder to prove that a lower or zero charge is appropriate per § 309 Nr. 5b BGB.

Schlagwörter

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Lebensversicherung Gültigkeit des Vertrages Nichtigkeitsverfahren und Verzicht Versicherungsnehmer Versicherungsgesellschaft Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IV ZR 162/03
Oktober 2005 begründeten Auffassung fest, dass im Falle einer unwirksamen Vereinbarung eines Stornoabzugs dieser entfällt und kein Anspruch des Versicherers auf die Vornahme eines derartigen Abzugs besteht (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313).
BGHZ 164, 297
Oktober 2005 begründeten Auffassung fest, dass im Falle einer unwirksamen Vereinbarung eines Stornoabzugs dieser entfällt und kein Anspruch des Versicherers auf die Vornahme eines derartigen Abzugs besteht (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313).
IV ZR 201/10
Unlawfulness of Zillmerization clauses and non-differentiation between surrender values and cancellation deductions in life insurance standard terms
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Procedural basis cited in the first dispositive order for rejecting the appeal by interlocutory order without oral hearing.

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Procedural ground cited in the first dispositive order stating that the prerequisites for admitting the appeal are not met.

§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO

Provisions cited in the first dispositive order to justify referencing the previous order for the substantive reasoning.

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Volltext

Lebensversicherung: Folgen der Unwirksamkeit einer Stornoabzugs-Klausel

[TENOR]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 845,13 €

[GRUENDE]

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 12. September 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Ergänzend ist zu bemerken:

1. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte für den hier einschlägigen Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung in § 6 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung keinen Stornoabzug vorgesehen hat. Vielmehr ist dort lediglich bestimmt, dass der Rückkaufswert sich um ausstehende Forderungen (z.B. rückständige Beiträge) vermindert. Anders als in Absatz 3 bei der Kündigung fehlt eine ausdrückliche Regelung, dass der Rückkaufswert zusätzlich noch um einen als angemessen angesehenen Abzug vermindert wird. Soweit Absatz 4 den Begriff des Rückkaufswerts verwendet, wird sich der um Verständnis bemühte durchschnittliche Versicherungsnehmer zur näheren Bestimmung dieses Begriffs an Absatz 3 orientieren. Dort wird bezüglich des Rückkaufswerts ausdrücklich auf § 176 Abs. 3 VVG a.F. verwiesen. Das Gesetz unterscheidet in § 176 VVG a.F. gerade ausdrücklich zwischen dem Rückkaufswert in Absatz 3 sowie dem Stornoabzug in Absatz 4.

Auch im weiteren Text von § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung wird entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertung der Rückkaufswert bestimmt als der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Zeitwert. Erst anschließend wird er vermindert um den als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 1% der Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem Deckungskapital zum Zeitpunkt der Kündigung. Eine derartige Abzugsregelung fehlt bei der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme in Absatz 4. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss bei aufmerksamer Durchsicht der Absätze 3 und 4 mithin nicht davon ausgehen, dass auch bei der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ein Abzug, wie in Absatz 3 vorgesehen, vorgenommen wird.

2. Der Senat hält ferner an seiner bereits mit Urteil vom 12. Oktober 2005 begründeten Auffassung fest, dass im Falle einer unwirksamen Vereinbarung eines Stornoabzugs dieser entfällt und kein Anspruch des Versicherers auf die Vornahme eines derartigen Abzugs besteht (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313). Gründe, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Senats abzuweichen, bestehen nicht. § 174 Abs. 4 und § 176 Abs. 4 VVG a.F. bestimmen unmissverständlich, dass der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist. Fehlt es an der wirksamen Vereinbarung eines Abzugs, kommt dieser nicht in Betracht. Für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht daher anders als bei der Verrechnung der Abschlusskosten keine Veranlassung.

Es geht auch nicht darum, dass die Beklagte zu Lasten der Versicherungsnehmer, die den Vertrag zu Ende führen, verpflichtet wäre, an die den Vertrag vorzeitig beendenden Versicherungsnehmer zusätzlich zum Rückkaufswert einen Stornoabzug auszuzahlen. Vielmehr ist die Beklagte umgekehrt nur berechtigt, einen Stornoabzug vorzunehmen, wenn dieser vertraglich wirksam vereinbart ist. Ist dies der Fall, müssen Versicherungsnehmer, die den Vertrag gleichgültig zu welcher Zeit vorzeitig stornieren, einen derartigen Abzug hinnehmen. Anderenfalls kommt er nicht in Betracht. Ein Ausgleich zwischen den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag vorzeitig stornieren, sowie denjenigen, die ihn planmäßig zu Ende führen, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ein nicht zulässiger Stornoabzug entgegen § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 4 VVG a.F. doch vorgenommen wird.

3. Entgegen der Auffassung der Revision muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 309 Nr. 5b BGB ferner der Nachweis eingeräumt werden, dass der Stornoabzug in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen ist bzw. vollständig zu entfallen hat (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 64, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Eine derartige Regelung enthalten § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung nicht.

Mayen Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski