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2 StR 394/12 KI-generiert

Armed drug dealing: subjective intent to use a folding pocket knife as a weapon under § 30a BtMG

Geschäftsnummer 2 StR 394/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, setting aside the lower court’s conviction for armed drug dealing while upholding the factual findings of the external course of events and remanding the case for retrial on the qualification. The dispute centered on whether a 7.5 cm folding pocket knife carried in a jacket pocket constituted a "weapon" under the aggravated drug offense statute, given that the defendant had transported significant quantities of heroin and cocaine across the border. The decisive legal basis is § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, which requires not only that the object be objectively suitable for injuring persons but also that the subject has a subjective intent to use it for such injury; the appellate court ruled that a standard non-controlled folding knife is a household item for which this subjective purpose must be explicitly proven and reasoned, failing which the aggravated charge cannot stand, whereas the base charge for drug dealing remains unaffected by this procedural reversal.

Legislator-Regeste

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§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; Armed drug dealing: subjective intent to use a folding pocket knife as a weapon under § 30a BtMG: The dispute centered on whether a 7.5 cm folding pocket knife carried in a jacket pocket constituted a "weapon" under the aggravated drug offense statute, given that the defendant had transported significant quantities of heroin and cocaine across the border. The decisive legal basis is § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, which requires not only that the object be objectively suitable for injuring persons but also that the subject has a subjective intent to use it for such injury; the appellate court ruled that a standard non-controlled folding knife is a household item for which this subjective purpose must be explicitly proven and reasoned, failing which the aggravated charge cannot stand, whereas the base charge for drug dealing remains unaffected by this procedural reversal.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel schwerer Fall Waffenrechtsdelikte Auslegung von Urteilen Nachweis des Vorsatzes Besitzesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
This provision defines the legal requirement for the 'armed' qualification of drug dealing, which the court found was not met due to insufficient proof of subjective intent to use the knife for injuring persons, thereby justifying the reversal of the conviction.

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 43, 266
BGHSt 43, 266, 267; BGH, NStZ 2011, 98; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

This provision defines the legal requirement for the 'armed' qualification of drug dealing, which the court found was not met due to insufficient proof of subjective intent to use the knife for injuring persons, thereby justifying the reversal of the conviction.

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Volltext

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitführen eines zur Verletzung von Personen bestimmten Gebrauchsgegenstandes

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Mai 2012 aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 4. Januar 2012 in die Niederlande und erwarb dort 50,9 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 3,25 g Heroinhydrochlorid sowie 9,6 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 4,9 g Kokainhydrochlorid. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik wurde der Angeklagte einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, bei der die Betäubungsmittel, die zumindest überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, bei ihm sichergestellt wurden. Außerdem führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm mit sich.

2. Die Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Die Strafkammer hat zwar zur subjektiven Seite des Tatbestands zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte das Messer in seiner Jackentasche bewusst gebrauchsbereit mit sich führte. Jedoch ist damit noch nicht festgestellt, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. BtMG gehandelt hat. Aus seiner Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm ergibt sich lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen (vgl. BGHSt 43, 266, 267; BGH, NStZ 2011, 98; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 87 f.; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 117 f.), zu der sich die Urteilsgründe nicht näher verhalten. Das beschriebene Messer ist weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sog. gekorenen Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG, bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt. Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.

3. Von diesem Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tathergang nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann zum objektiven Geschehen ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen indes nicht widersprechen dürfen.

Becker Schmitt Berger

Krehl Eschelbach