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1 StR 530/12 KI-generiert

Admissibility of SMS content in criminal trial via free proof and requirement of prior consent for justifying bodily harm

Geschäftsnummer 1 StR 530/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's conviction for dangerous bodily injury and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and necessary expenses of the auxiliary victim. The dispute centered on a procedural complaint alleging that the trial court violated § 261 Code of Criminal Procedure by utilizing the content of two SMS messages in its judgment without having formally introduced them into the main hearing through reading, self-reading, or report. The BGH rejected this claim on two grounds: first, court records confirmed the SMS content had indeed been thematized during the witness's testimony; second, even if the error existed, the judgment did not rely on it because the finding that no consent to the strangulation with a chain was present was based on the joint testimony of the defendant and the victim that no prior discussion of the act took place. Legally, the court clarified that a valid justifying consent under § 228 of the German Criminal Code requires the dispositive party to have full knowledge of the nature and intensity of the impending infringement, a condition that was objectively absent regardless of post-incident communications or any alleged misunderstanding regarding the victim's participation in the "BDSM scene," thus sustaining the conviction for both intentional and dangerous bodily injury.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO; Admissibility of SMS content in criminal trial via free proof and requirement of prior consent for justifying bodily harm: The dispute centered on a procedural complaint alleging that the trial court violated § 261 Code of Criminal Procedure by utilizing the content of two SMS messages in its judgment without having formally introduced them into the main hearing through reading, self-reading, or report. The BGH rejected this claim on two grounds: first, court records confirmed the SMS content had indeed been thematized during the witness's testimony; second, even if the error existed, the judgment did not rely on it because the finding that no consent to the strangulation with a chain was present was based on the joint testimony of the defendant and the victim that no prior discussion of the act took place. Legally, the court clarified that a valid justifying consent under § 228 of the German Criminal Code requires the dispositive party to have full knowledge of the nature and intensity of the impending infringement, a condition that was objectively absent regardless of post-incident communications or any alleged misunderstanding regarding the victim's participation in the "BDSM scene," thus sustaining the conviction for both intentional and dangerous bodily injury.

Schlagwörter

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Körperverletzung Strafprozessordnung Beweiswürdigung E-Justice Einvernahme des Opfers Art der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Serves as the main ground for dismissing the revision as unfounded because no legal error to the defendant's detriment was found.

§ 261 StPO

Cited in the operative remarks to determine that the alleged procedural violation regarding the introduction of SMS content into the main hearing did not occur.

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Volltext

Revisionsbegründung im Strafverfahren: Verfahrensrüge bei Verwertung des Inhalts einer SMS im Wege des Freibeweises

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 11. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verletzung von § 261 StPO die Inhalte von zwei SMS im Urteil verwertet, ohne diese zuvor in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben, bleibt ohne Erfolg.

Mit dieser Rüge macht die Revision geltend, das Landgericht habe hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin R. das Fehlen ihrer Einwilligung in das Zuziehen der um ihren Hals gelegten Kette auf den Inhalt von zwei SMS der Zeugin vom 11. September 2010 gestützt, ohne dass diese in der Hauptverhandlung verlesen oder im Selbstleseverfahren bzw. durch Bericht eines Kammermitglieds oder über einen Vorhalt gegenüber der Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien.

Bereits das Vorliegen des Verfahrensfehlers ist nicht erwiesen. Ausweislich einer handschriftlichen Notiz des Kammervorsitzenden vom 18. September 2012 (Bl. 378 Bd. II d.A.) wurden die SMS der Zeugin vorgelesen, die sich dazu erklärt habe. Dies findet eine Bestätigung in einem Vermerk der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2012 (Bl. 392 Bd. II d.A.). Danach wurden die fraglichen SMS im Rahmen der Vernehmung der Zeugin R. in der Hauptverhandlung inhaltlich thematisiert.

Im Übrigen würde das Urteil auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen. Die Revision meint, das Tatgericht habe das Fehlen einer Einwilligung der Zeugin auf den Inhalt der fraglichen SMS gestützt. Aus den Urteilsgründen, auf die der Senat wegen der zugleich erhobenen Sachrüge in vollem Umfang zugreifen kann, ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte und die Zeugin R. übereinstimmend angegeben haben, über das Zuziehen der um den Hals der Zeugin gelegten Kette sei zuvor nicht gesprochen worden. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag eine Einwilligung der Zeugin mit dem zeitweiligen Würgen mittels der Kette unabhängig von den Inhalten der fraglichen SMS nicht vor. Einer Einwilligung, gleich ob ausdrücklich oder konkludent erklärt, kommt nur dann rechtfertigende Wirkung zu, wenn die über das betroffene Rechtsgut dispositionsbefugte Person mit voller Kenntnis der Sachlage der Rechtsgutsbeeinträchtigung zustimmt. Der Einwilligende muss also eine zutreffende Vorstellung von dem voraussichtlichen Verlauf und den zu erwartenden Folgen des Angriffs haben (Fischer, StGB, 59. Aufl., 2012, § 228 Rn. 5 mwN). Gerade das war aber bei der Zeugin R. wegen des Fehlens jeglicher vorheriger Verständigung über das Würgen mit der Kette nicht der Fall.

Auch für den Ausschluss einer Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung kommt es auf den Inhalt der SMS nicht an. Selbst wenn der Angeklagte irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, die Zeugin gehöre der „SM-Szene“ an, würde eine solche Fehlvorstellung der Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt nicht entgegenstehen. Denn auch auf dieser tatsächlichen Grundlage hätte mangels Verständigung über das Zuziehen der Kette keine rechtfertigende Einwilligung vorliegen können. Die für eine solche Rechtfertigung erforderliche Kenntnis des Einwilligenden über Art und Intensität der bevorstehenden Rechtsgutsbeeinträchtigung fehlte auf der Grundlage des vom Angeklagten und der Zeugin angegebenen Geschehensablaufs ebenfalls völlig unabhängig von dem, was diese dem Angeklagten in den fraglichen SMS nach der Tat mitgeteilt hat.

Nack Wahl Rothfuß

Sander Radtke