Appointment of emergency counsel denied due to failure to meet statutory dispute value threshold for non-admission complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 8th Civil Senate denied the defendant's application for the appointment of an emergency attorney, rejecting the request on the grounds that the intended legal remedy was futile and procedurally inadmissible. The dispute concerned a tenant's attempted non-acceptance complaint against a lower court ruling that ordered the tenant to consent to a monthly rent increase, vacate a second room in the apartment, and remove a piece of furniture from the laundry room. The court held that the required legal interest threshold under § 26 No. 8 EGZPO, set at more than €20,000, was clearly not met by the disputed monetary and performance claims. Furthermore, the court determined that no legal basis exists for the provisional admission of an attorney not qualified to practice before the BGH, and cited § 78b(2) ZPO to conclude that the proceedings were hopeless, resulting in the dismissal of the application.
Legislator-Regeste
KI-generiertAppointment of emergency counsel denied due to failure to meet statutory dispute value threshold for non-admission complaint: Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist.
Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Fetzer Dr. Bünger