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KZR 13/12 KI-generiert

Manufacturer’s inquiry into retailer’s low pricing as unlawful pressure on price-setting under § 21 Abs. 2 GWB

Geschäftsnummer KZR 13/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice's Cartel Senate rejected the defendant manufacturer's complaint against the non-admission of an appeal, thereby upholding the lower court's judgment in favor of the plaintiff retailer and imposing costs on the defendant. The dispute centered on whether a phone call from the manufacturer's field sales representative to the retailer, criticizing the retailer's significantly lower selling prices as commercially incomprehensible and failing to explicitly confirm continued supply, constituted prohibited pressure on the retailer's pricing strategy. The court held that the lower court's factual finding, based on the specific circumstances including the representative's ambiguous response to the threat of supply termination, did not contain a legal error warranting review, thereby affirming that the manufacturer violated competition law by exerting undue influence. The decision relies on Sections 21(1) and 21(2) of the German Act Against Restraints of Competition (GWB) in conjunction with Section 1, establishing that such contact amounts to an unlawful restriction of competition through pressure on price setting.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 21 Abs. 2 GWB, § 1 GWB, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Manufacturer’s inquiry into retailer’s low pricing as unlawful pressure on price-setting under § 21 Abs. 2 GWB: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Auf Preisen beruhende Beschränkungen Einstandspreis Kartell verbotenes Kartell Antisubventionsverfahren Minderungsrecht
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Volltext

Wettbewerbsbeschränkung: Kontaktaufnahme eines Herstellers mit Händler als unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 2. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 185.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger vertreibt insbesondere im Internet von der Beklagten produzierte Rucksäcke und Schulranzen zu Preisen, die die unverbindliche Preisempfehlung der Beklagten deutlich unterschreiten. Am 13. Juli 2004 wurde der Kläger von einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten angerufen, der ihm mitteilte, er könne die Preiskalkulation des Klägers für bestimmte von der Beklagten produzierte Rucksäcke betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen.

Der Kläger nimmt die Beklagte in Anspruch, es zu unterlassen, ihn wörtlich oder sinngemäß aufzufordern, für den Verkauf ihrer Produkte die von der Beklagten empfohlenen Verkaufspreise einzuhalten.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat sich zwar der Spruchpraxis des Bundeskartellamts angeschlossen, wonach es für die Ausübung unzulässigen Drucks im Sinne von § 21 Abs. 2 GWB ausreichen soll, dass der Lieferant über die Mitteilung seiner unverbindlichen Richtpreise hinaus mit seinen Abnehmern Kontakt aufnimmt und das Gespräch über deren Preisgestaltung sucht. Es hat den Verstoß gegen § 21 Abs. 1, § 1 GWB dann aber in tatrichterlicher Würdigung aus den umfassend in Betracht zu ziehenden Umständen des Einzelfalls abgeleitet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe den Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise des Klägers von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Das Berufungsgericht hat weiter insbesondere berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Klägers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation des Klägers bedeute, dass die Beklagte ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung des Klägers zu äußern.

Unter diesen Umständen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Klägers ausgeübt, keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Es kann daher im Streitfall dahinstehen, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck Raum Kirchhoff

Bacher Löffler