Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 52/12 KI-generiert

Prior judicial settlement discharging subsequent claim for arrears

Geschäftsnummer IX ZR 52/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 9th Civil Senate dismissed the plaintiff’s non-admission complaint, upholding the lower court’s judgment that the plaintiff’s claim for €41,344.30 was discharged by a prior judicial settlement. The dispute concerned whether a previous out-of-court agreement concluded in earlier proceedings precluded the plaintiff from litigating the same monetary claim, with the plaintiff challenging the lower court’s finding of res judicata and the constitutionality of the procedural assignment to a single judge. The court held that the prior settlement legally encompassed the subject matter of the current claim, finding no violation of the prohibition of arbitrary treatment (Art. 3(1) GG) or breach of due process (Art. 103(1) GG), and confirmed that the transfer of the case to a single judge under § 526(1) ZPO was permissible and not subject to appeal under § 526(3) ZPO.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 526 Abs. 1 ZPO, § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 526 Abs. 3 ZPO; Prior judicial settlement discharging subsequent claim for arrears: b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des maßgeblichen Vorbringens.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Zivilurteil Prozessrecht Abtretung einer Forderung Mietzinsausstand Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 60/03
November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53).
BGHZ 157, 47
November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53).
BGHZ 14, 381
Oktober 1954 - V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 387; Urteil vom 28.
V ZR 29/60
Juni 1961 - V ZR 29/60, BGHZ 35, 309, 316).
BGHZ 35, 309
Juni 1961 - V ZR 29/60, BGHZ 35, 309, 316).
VI ZR 4/06
Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn.
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Volltext

Materielle Rechtskraft: Abgeltung der Klageforderung durch einen in einem früheren Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 41.344,30 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klageforderung durch den in dem früheren Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich abgegolten ist.

a) Insoweit scheidet ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) aus.

Es spricht bereits mit Rücksicht auf den gleich gelagerten Lebenssachverhalt vieles dafür, dass die Streitgegenstände des Vorprozesses und des vorliegenden Rechtsstreits ungeachtet der rechtlichen Einordnung im Blick auf die Klageforderung von 41.344,30 € übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53). Die dahin gehende rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts lässt jedenfalls keinen Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Überdies ist anerkannt, dass der Prozessvergleich über den Rahmen des Streitfalles hinausgehen darf (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 387; Urteil vom 28. Juni 1961 - V ZR 29/60, BGHZ 35, 309, 316). Vor diesem Hintergrund konnte das Prozessgericht ebenfalls ohne Willkürverstoß zu dem Auslegungsergebnis gelangen, dass die vorliegend geltend gemachte Forderung bereits von dem früheren Vergleich erfasst war.

b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des maßgeblichen Vorbringens.

Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen des früheren Vergleichs im Blick auf "anderweitige Ansprüche" eine "allgemeine Ausgleichsklausel" nicht durchsetzen können. Dieses Vorbringen berührt indessen nicht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass jedenfalls für die in den Vergleich einbezogenen Forderungen eine abschließende Regelung getroffen werden sollte. Auf einen weitergehenden Vergleichsinhalt kommt es nicht an.

2. Im Blick auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits durch die Einzelrichterin beanstandet die Beschwerde ohne Erfolg ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin ohne Beanstandung seitens der Beschwerde in Anwendung von § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden. Die Voraussetzungen für eine Vorlage des Rechtsstreits durch die Einzelrichterin mit dem Ziel der Übernahme des Senats waren ersichtlich nicht gegeben, weil es an der maßgeblichen Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gefehlt hat. Überdies kann ein Rechtsmittel gemäß § 526 Abs. 3 ZPO auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme nicht gestützt werden. Anhaltspunkte für eine Willkür scheiden ersichtlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5).

3. Bei dieser Sachlage können die von der Beschwerde zur Frage einer Verjährung der Klageforderung aufgeworfenen Zulassungsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit außer Betracht bleiben.

Kayser Raebel Gehrlein

Grupp Möhring