Manslaughter sentencing: failure to prioritize provocation alternative under § 213 StGB before applying discretionary mitigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) overturned the sentencing portion of a regional court’s verdict, remanding the case for new proceedings on penalty assessment, while upholding the factual findings and rejecting the remainder of the defendant's appeal as unfounded. The case involved a defendant convicted of manslaughter (*Totschlag*) for strangling his wife following a severe verbal altercation where she provoked him with insults and threats; the appellate court addressed a challenge regarding the improper application of mitigating statutory provisions. The decisive legal error was the lower court’s failure to prioritize the "provocation" alternative of § 213 StGB, which mandates a primary examination of whether the defendant was provoked by serious insult, a step required because this specific lesser offense framework permits additional discretionary mitigation under §§ 21, 49 StGB that the lower court incorrectly excluded based on an alleged connection between the provocation and the defendant’s diminished capacity, thereby violating proper sentencing hierarchy and discretionary assessment standards.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 213 StGB, § 21 StGB; Manslaughter sentencing: failure to prioritize provocation alternative under § 213 StGB before applying discretionary mitigation: The case involved a defendant convicted of manslaughter (*Totschlag*) for strangling his wife following a severe verbal altercation where she provoked him with insults and threats; the appellate court addressed a challenge regarding the improper application of mitigating statutory provisions. The decisive legal error was the lower court’s failure to prioritize the "provocation" alternative of § 213 StGB, which mandates a primary examination of whether the defendant was provoked by serious insult, a step required because this specific lesser offense framework permits additional discretionary mitigation under §§ 21, 49 StGB that the lower court incorrectly excluded based on an alleged connection between the provocation and the defendant’s diminished capacity, thereby violating proper sentencing hierarchy and discretionary assessment standards.
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KI-generiertCited as the procedural basis for reversing the sentence while maintaining the factual findings in the operative part of the order.
Cited as the procedural basis for rejecting the remainder of the defendant's appeal as unfounded.
Volltext
Minder schwerer Fall des Totschlags: Vorrangige Prüfung der Provokationsalternative
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Angeklagten und seiner deutlich jüngeren Ehefrau zu einer Auseinandersetzung, der Provokationen seitens der Ehefrau vorausgingen. In deren Verlauf bedrohte sie ihn, beleidigte ihn „in allen Lebensbereichen als Versager“ und sagte ihm nach Konfrontation mit ihrer wieder aufgenommenen Tätigkeit als Prostituierte, dass „es mit ihm im Bett keinen Spaß mache“ (UA S. 8 f.). Der 59-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte fühlte sich hierdurch zutiefst gedemütigt und ausgenutzt. Im Rahmen einer nun auch körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung erstickte er seine Ehefrau. Das sachverständig beratene Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte „im Verlaufe der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau in eine hochgradige Erregung versetzt worden und dadurch in seiner Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war“ (UA S. 9).
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 StGB bejaht, ohne sich mit dessen erster Alternative auseinanderzusetzen. Die Urteilsgründe lassen vielmehr erkennen, dass das Landgericht aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, der verminderten Steuerungsfähigkeit sowie weiterer strafmildernder Faktoren (UA S. 14) einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB angenommen hat. Sodann hat es erwogen, dass unter Außerachtlassung des fakultativen Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB eine weitere Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die „enge Verknüpfung der durch die Geschädigte ausgesprochenen Kränkungen und dem affektiven, die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Erregungszustand des Angeklagten“ nicht in Betracht komme (UA S. 14).
Diese Strafrahmenbestimmung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hätte die erste Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil es aufgrund des konkret festgestellten Geschehensablaufs nicht fernliegend war, dass der Angeklagte durch eine vom späteren Opfer verübte schwere Beleidigung provoziert worden war (vgl. dazu Fischer, 59. Aufl., § 213 StGB, Rn. 5 f. mwN). Diese vorrangige Prüfung war deshalb geboten, weil der sich daraus ergebende Strafrahmen – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24, 25 mwN) – eine weitere Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte. Zwar hätte das Tatgericht insofern im Rahmen der damit verbundenen Ermessensausübung berücksichtigen dürfen, dass zwischen den ausgesprochenen Kränkungen und dem hochgradigen affektiven Erregungszustand eine enge Verbindung bestand und sie auf dieselbe Wurzel zurückzuführen waren (BGH, Urteil vom 13. August 1985 – 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; Beschlüsse vom 7. Dezember 1995 – 4 StR 688/95, StV 1996, 204, 205, und vom 21. Dezember 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340). Eine solche sich – an die Annahme der Provokationsalternative – anschließende Ermessensentscheidung, in der alle Umstände berücksichtigt werden, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1993 – 1 StR 26/93, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 7 mwN), hat das Tatgericht indes nicht vorgenommen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme der ersten Alternative des § 213 StGB den Strafrahmen des § 213 StGB nochmals nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und daraus eine mildere Strafe verhängt hätte. Jedenfalls liegt es aber hier nicht fern, dass das Tatgericht auch bei Ablehnung einer weiteren Strafrahmenverschiebung innerhalb dieses Sonderstrafrahmens die übrigen mildernden Faktoren, die nicht für die Annahme eines minder schweren Falls hätten herangezogen werden müssen, stärker gewichtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 5 StR 457/06; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11 aaO).
Die Strafzumessung bedarf daher neuer tatgerichtlicher Würdigung. Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann aber weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen treffen.
Raum Schaal Schneider
Dölp Bellay