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5 StR 512/12 KI-generiert

Timeliness of faxed appeal and supplementary deadline for abbreviated judgment grounds under StPO § 267 Abs. 4

Geschäftsnummer 5 StR 512/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate upheld the defendant's appeal, overturning a first-instance verdict of nine years and three months for manslaughter and remanding the case to a different chamber of the Regional Court for new proceedings and cost determination. The dispute centered on whether a faxed appeal for review, which arrived on time but was not physically filed in the court records before the statutory deadline, rendered the judgment final, particularly after the lower court had initially issued abbreviated reasoning under § 267 Abs. 4 StPO based on the apparent absence of an appeal. The court ruled that the appeal was timely and effective because the fax reached the court's receiving device within the deadline, and the failure to physically lodge it was a procedural error by the court rather than the party; consequently, the shortened grounds of judgment were legally insufficient for appellate review, and the option to supplement them was barred because the deadline under § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO had expired from the moment the court became aware of the error.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 267 Abs. 4 StPO, § 341 Abs. 1 StPO, § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO, § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; Timeliness of faxed appeal and supplementary deadline for abbreviated judgment grounds under StPO § 267 Abs. 4: The dispute centered on whether a faxed appeal for review, which arrived on time but was not physically filed in the court records before the statutory deadline, rendered the judgment final, particularly after the lower court had initially issued abbreviated reasoning under § 267 Abs. 4 StPO based on the apparent absence of an appeal. The court ruled that the appeal was timely and effective because the fax reached the court's receiving device within the deadline, and the failure to physically lodge it was a procedural error by the court rather than the party; consequently, the shortened grounds of judgment were legally insufficient for appellate review, and the option to supplement them was barred because the deadline under § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO had expired from the moment the court became aware of the error.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift gesetzliche Frist E-Justice Verfahrensüberprüfung Eilvorabentscheidungsverfahren beschleunigtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 200/99
Mai 1999 – 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1, und vom 20.
2 StR 405/11
Timeliness of criminal appeal via deposit in court deadline mailbox and subsequent obligation to supplement abbreviated judgment
5 StR 114/08
Juni 2008 – 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

The procedural basis cited for overturning the judgment with the findings and remanding the case to another chamber of the Regional Court for new proceedings.

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Volltext

Abgekürzte Gründe des Strafurteils wegen nicht rechtzeitig zu den Akten gelangter aber fristgemäß eingegangener Revisionsschrift: Voraussetzungen und Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten nach siebentägiger Hauptverhandlung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bereits deshalb Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft begründete Beweiswürdigung (die Feststellungen beruhen „auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt worden ist, und im Übrigen auf den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln“) zu überprüfen. Der Hinweis auf eine Geständigkeit des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ändert hieran nichts. Es sind jedenfalls die Begleitumstände des Tatgeschehens nicht umfassend vom Angeklagten eingeräumt worden.

Die Schwurgerichtskammer hat, nachdem bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelangt war, das schriftliche Urteil nach Maßgabe des § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt. Auf den nach Urteilszustellung erfolgten Einwand des Verteidigers, er habe vor Fristablauf mit Telefax Revision eingelegt, wurde das Telefax tatsächlich im Gericht aufgefunden und dem Vorsitzenden am 24. Juli 2012 vorgelegt. Daraufhin wurde das Urteil – nunmehr ohne Rechtskraftvermerk, jedoch noch immer mit dem Hinweis „abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO“ – erneut dem Verteidiger zugestellt.

Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Ein Telefax ist dem Gericht zugegangen, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Vor § 42 Rn. 18). Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 – 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1, und vom 20. Oktober 2011 – 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118).

Eine Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fällen in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO die Urteilsgründe ergänzt werden können, wenn das Landgericht bei Abfassung des abgekürzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 – 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2, und vom 20. Oktober 2011 – 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118; Meyer-Goßner, aaO, § 267 Rn. 30). Die sich nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmende Frist für eine solche Ergänzung der Urteilsgründe ist jedoch vorliegend bereits verstrichen, weil die Frist mit der Kenntnis der Strafkammer von dem Versehen zu laufen begonnen hat, hier also am 24. Juli 2012.

Der neue Tatrichter wird bei einer eventuell wiederum gebotenen Prüfung von § 213 StGB, 2. Alt. i.V.m. § 21 StGB zu beachten haben, dass dem Angeklagten die von § 21 StGB mitgeprägte Handlungsintensität nicht uneingeschränkt anzulasten ist.

Basdorf Raum Schaal

Dölp Bellay