Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 392/12 KI-generiert

Hehlerei requires completed Vortat: disposition timing defeats accessory liability for embezzlement

Geschäftsnummer 5 StR 392/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the Berlin Regional Court's convictions for embezzlement (Hehlerei) regarding specific acts, ordering a new trial while leaving the remainder of the judgment intact. The case involved defendants who facilitated the transportation and sale of a vehicle that was subject to a leasing agreement and owned by a bank; they were originally convicted for receiving and disposing of this vehicle through a premeditated scheme by the company's managing director to defraud the leasing company. The legal error identified was that the underlying predicate offense of embezzlement was not completed at the time the defendants acquired control of the vehicle, as the requisite illegal disposition by the perpetrator occurred only later, rendering a standalone charge of embezzlement inappropriate for the defendants' initial actions. Consequently, the court held that the defendants' liability must instead be assessed under the doctrines of joint perpetration or accessory liability for the underlying embezzlement, citing § 259 Abs. 1 StGB, necessitating supplementary factual findings by the lower court to determine the correct classification of their participation.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 357 StPO, § 259 Abs. 1 StGB; Hehlerei requires completed Vortat: disposition timing defeats accessory liability for embezzlement: The case involved defendants who facilitated the transportation and sale of a vehicle that was subject to a leasing agreement and owned by a bank; they were originally convicted for receiving and disposing of this vehicle through a premeditated scheme by the company's managing director to defraud the leasing company. The legal error identified was that the underlying predicate offense of embezzlement was not completed at the time the defendants acquired control of the vehicle, as the requisite illegal disposition by the perpetrator occurred only later, rendering a standalone charge of embezzlement inappropriate for the defendants' initial actions. Consequently, the court held that the defendants' liability must instead be assessed under the doctrines of joint perpetration or accessory liability for the underlying embezzlement, citing § 259 Abs. 1 StGB, necessitating supplementary factual findings by the lower court to determine the correct classification of their participation.

Schlagwörter

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Akzessorietät der Haftung Veruntreuung aktienrechtliche Verantwortlichkeit Errungenschaftsbeteiligung Betrug Leasing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for the reversal of the lower court's judgment and the remand of the case for new hearing and decision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for the dismissal of the further parts of the appeals as unfounded.

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Volltext

Abgeschlossene Vortat als Voraussetzung einer Hehlerei

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO – auch hinsichtlich des Nichtrevidenten A. – aufgehoben

a) soweit die Angeklagten im Fall II.1 verurteilt worden sind; die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten;

b) hinsichtlich des Angeklagten B. und des Nichtrevidenten A. auch im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat (Fall II.1). Den Angeklagten B. sowie den Mitangeklagten A. hat es jeweils wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen verurteilt (Fälle II.1 und II.2) und gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, gegen den Mitangeklagten A. eine solche von zwei Jahren und zwei Monaten verhängt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten S. und B. haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 357 StPO ist die Entscheidung auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken, der auf Anfrage der Anwendung des § 357 StPO nicht widersprochen hat.

Die Verurteilungen des Angeklagten S. wegen Hehlerei, des Angeklagten B. sowie des Mitangeklagten A. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall II.1 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Angeklagten S. und B. im April 2010 von dem Geschäftsführer einer in Zahlungsschwierigkeiten geratenen GmbH, dem gesondert verfolgten M. G. , kontaktiert, der beabsichtigte ein noch nicht vollständig abbezahltes und im Eigentum der Bank stehendes Fahrzeug ohne deren Wissen und Wollen in Marokko zu veräußern. Ziel war es, von den noch ausstehenden Leasingraten befreit zu werden und einen Versicherungsfall vorzutäuschen und so die Schadenssumme erlangen zu können. Die beiden Angeklagten sollten für die Überführung des Fahrzeuges zwei Fahrer beauftragen; dem Angeklagten B. oblag darüber hinaus die Organisation der konkreten Umsetzung des Tatplans. Am 30. April 2010 fuhr der Angeklagte S. den für das Tatvorhaben herangezogenen Fahrer, den inzwischen verstorbenen früheren Mitangeschuldigten Sch. , der am selben Tag von M. G. sowohl mündlich als auch mit notariell beglaubigter Vollmacht ermächtigt worden war, sich mit dem betreffenden Fahrzeug in Europa und Nordafrika frei zu bewegen, zu einem Treffpunkt, zu dem auch der Angeklagte B. den wiederum von ihm ausgewählten Fahrer, den Mitangeklagten A. , einbestellt hatte. Die beiden Fahrer übernahmen das betreffende Fahrzeug und verbrachten es gemeinsam nach Marokko. Nachdem A. in Marokko die Fahrzeugpapiere besorgt und die Zulassung veranlasst hatte, verkaufte er es dem gemeinsamen Tatplan entsprechend. A. und B. beabsichtigten, sich durch die Begehung gleichartiger Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.

2. Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung nicht bedacht, dass die vom Grundtatbestand der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage erst mit Übergabe des Fahrzeugs an die Fahrer Sch. und A. eintrat. Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn wie hier die Vortat – vorliegend die Unterschlagung – erst durch Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2001 – 2 StR 477/01, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 7, und vom 14. April 2011 – 4 StR 112/11, NStZ-RR 2011, 245, 246, jeweils mwN). In diesem Fall kommt daher – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – entweder eine mittäterschaftliche Beteiligung oder eine Beihilfe an der Unterschlagung in Betracht. Dies abschließend zu beurteilen ist dem Senat mangels näherer Feststellungen zur Verteilung des Gewinns und gegebenenfalls sonstiger Absprachen zwischen den Beteiligten verwehrt und wird vom neuen Tatgericht zu prüfen sein.

3. Die Teilaufhebung der Schuldsprüche führt jeweils zur Aufhebung der für Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen und hinsichtlich des Angeklagten B. und des Nichtrevidenten A. darüber hinaus zur Aufhebung der Gesamtstrafaussprüche. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die bisherigen Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird aber ergänzende, den bisherigen Feststellungen jedoch nicht widersprechende Feststellungen zu treffen haben.

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