Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 530/11 KI-generiert

Concurrency of drug importation and aiding trafficking: exclusion of single-act aggregation for accessory couriers

Geschäftsnummer 2 StR 530/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Cologne District Court's conviction and imposing a total custodial sentence of five years and six months, with the defendant bearing the costs. The dispute centered on whether eleven separate drug courier shipments made between 2009 and 2010 constituted 11 legally distinct offenses or a single continuous act of trafficking, with the defendant arguing for a reduction in the number of charges based on the concurrence of transactions. The court ruled that because the defendant acted as a mere courier for import and as an accomplice to the principal's trafficking, the lesser offense of aiding and abetting could not legally aggregate the import acts into a single crime, thereby confirming 11 separate instances of unlawful importation in competition with 11 instances of aiding and abetting. The decisive legal principle established is that in cases where the defendant is an accessory to the principal's conduct but the principal perpetrator of the importation, the structural separation of the offenses prevents the merging of multiple importations into a single act for sentencing purposes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO; Concurrency of drug importation and aiding trafficking: exclusion of single-act aggregation for accessory couriers: The dispute centered on whether eleven separate drug courier shipments made between 2009 and 2010 constituted 11 legally distinct offenses or a single continuous act of trafficking, with the defendant arguing for a reduction in the number of charges based on the concurrence of transactions. The court ruled that because the defendant acted as a mere courier for import and as an accomplice to the principal's trafficking, the lesser offense of aiding and abetting could not legally aggregate the import acts into a single crime, thereby confirming 11 separate instances of unlawful importation in competition with 11 instances of aiding and abetting. The decisive legal principle established is that in cases where the defendant is an accessory to the principal's conduct but the principal perpetrator of the importation, the structural separation of the offenses prevents the merging of multiple importations into a single act for sentencing purposes.

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelhandel-Strafmass Gehilfenschaft Strafzumessung Zollwiderhandlung Gesamtstrafe Konkurrenz von Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 StR 294/02
Oktober 2002 - 2 StR 294/02, vom 11.
2 StR 184/04
August 2004 - 2 StR 184/04, vom 17.
2 StR 376/07
Oktober 2007 - 2 StR 376/07 und vom 9.
2 StR 527/07
Januar 2008 - 2 StR 527/07).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to justify the rejection of the revision as obviously unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Betäubungsmitteldelikte: Verbindung verschiedener Rauschgiftgeschäfte zu einer einzigen Tat

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 2011 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Landgerichts.

1. Nach den Urteilsfeststellungen unternahm der in beengten finanziellen Verhältnissen lebende Angeklagte in der Zeit zwischen Juli 2009 und September 2010 11 Kurierfahrten mit Betäubungsmitteln von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Dies geschah in drei Fällen für eine Verkäuferin namens "T. " (Fälle 1-3), in den übrigen Fällen für einen namentlich nicht bekannten Mann "X" (Fälle 4-11), der auch an den Vorgeschäften bereits beteiligt war. Das Rauschgift, Amphetamin in Mengen zwischen 10 und 30 kg, wurde in allen Fällen dem Käufer, dem Zeugen K. , überbracht; hierfür erhielt der Angeklagte einen Kurierlohn von jeweils 500 €, entweder vom Käufer oder vom Verkäufer. In den Fällen 1-3 bezahlte der Zeuge K. "T. " entsprechend einer mit ihr getroffenen Vereinbarung die Hälfte des gelieferten Rauschgifts sofort, die andere Hälfte nach Veräußerung jeweils bei der nächsten Lieferung (UA S. 5), wobei der Angeklagte in den Zahlvorgang nicht eingebunden war. In gleicher Weise erfolgte auch, allerdings unter Einschaltung des Angeklagten, der die Ware überbrachte und gleichzeitig das Geld entgegennahm, die Bezahlung in den Fällen 7-10 (UA S. 11). Zur Bezahlung der letzten Lieferung am 20. September 2010 kam es nicht mehr, nachdem der bereits mit den Drogen nach Deutschland eingereiste Angeklagte nach vorangegangener Festnahme des Zeugen K. vor Abwicklung des Geschäfts festgenommen worden war (Fall 11).

2. Das Landgericht hat die 11 Kurierfahrten jeweils als rechtlich selbständige Taten angesehen und 11 tatmehrheitliche Fälle angenommen. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zwar werden verschiedene Rauschgiftgeschäfte zu einer einzigen Tat des Handeltreibens verbunden, wenn sie in einem Handlungsteil zusammen treffen. Dies ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch der Fall, wenn sich, etwa bei Kommissionsgeschäften, Zahlungsvorgänge hinsichtlich mehrerer Geschäfte überschneiden (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02, vom 11. August 2004 - 2 StR 184/04, vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 und vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07). Dies könnte jedenfalls hinsichtlich der Taten 1-3, aber auch bezogen auf die Verkaufsvorgänge durch "X" in den Fällen 4-10 dazu führen, dass insoweit, auch bezogen auf den Angeklagten, jeweils nur eine Tat gegeben ist. Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass der Angeklagte als Kurier, der das Rauschgift aus den Niederlanden nach Deutschland einführte, sich lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln und weitergehend zugleich auch wegen täterschaftlicher Einfuhr in 11 tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht hat. In einem solchen Fall ist es ausgeschlossen, dass das minderschwere Delikt der Beihilfe zum Handeltreiben die Einfuhrhandlungen zu einer Tat im Rechtssinne verbindet. Es liegen insoweit 11 selbständige Einfuhren vor, die ihrerseits mit einer Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit stehen. Ob das bei einem Zusammentreffen von täterschaftlichem Handeltreiben und Einfuhr möglich wäre (vgl. BGH NStZ 1997, 136), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott