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XII ZB 658/11 KI-generiert

Valuation of the object of legal aid costs for installment payment orders in divorce proceedings

Geschäftsnummer XII ZB 658/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) fixed the value in dispute (Gegenstandswert) for the appeal proceedings at €1,307, effectively determining the procedural fee calculation for the challenging party. The dispute concerned a divorce applicant's legal aid application, specifically challenging a court order requiring monthly installment payments of €60 to cover procedural costs; the applicant sought a reduction to €15 per month. The Court determined that when a legal aid complaint addresses only the amount of installments under § 120(1) and (4) of the Code of Civil Procedure (ZPO), the value in dispute is not based on the main case's value but rather calculated according to the cost interest under § 2(2) of the Lawyers' Remuneration Act (RVG) in conjunction with the official note to No. 3335 of the Fee Table. The decisive calculation method is the difference between the total costs payable (€2,027, based on the main case value) and the total amount the party would have had to pay had the lower requested installments (€15 x 48 months = €720) been granted, resulting in the fixed value of €1,307.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG, § 2 Abs. 2 RVG, § 115 Abs. 2 ZPO; Valuation of the object of legal aid costs for installment payment orders in divorce proceedings: Gegenstand der vor dem Senat anhängigen und durch Beschluss vom 13. Juni 2012 entschiedenen Rechtsbeschwerde war die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller des Scheidungsverfahrens. Der Antragstellervertreter beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Scheidungsverfahren Streitwert Kostenberechnung Gebührenzahlung prozessleitende Verfügungen
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Volltext

Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Gegenstandswert der Beschwerde gegen eine Ratenzahlungsanordnung

[TENOR]

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.307 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Gegenstand der vor dem Senat anhängigen und durch Beschluss vom 13. Juni 2012 entschiedenen Rechtsbeschwerde war die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller des Scheidungsverfahrens. Der Antragstellervertreter beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG.

II. Der Gegenstandswert ist auf 1.307 € festzusetzen. Er richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 331; mann Kostengesetze 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rn. 18; Riedel/Sußbauer Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 208; Mayer/Kroiß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 5. Aufl. Anhang I Rn. 365). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 7; BGH Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 - NJW Spezial 2011, 349).

In den Fällen, in denen sich die Beschwerde nur mit der Frage zu befassen hat, ob und welche Ratenzahlungen ein Beteiligter nach § 120 Abs. 1, 4 ZPO zu erbringen hat, errechnet sich der Gegenstandswert nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses, dort 2. Halbsatz, nach billigem Ermessen entsprechend dem Kosteninteresse (BeckOK/Sermond RVG [Stand 15. Mai 2012] RVG 3335 Rn. 37; Musielak/Fischer ZPO 9. Aufl. § 127 Rn. 28; vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 423, 424). Der Gegenstandswert errechnet sich also aus dem Betrag, den die Partei bei Erfolg des Antrags nicht selbst zahlen müsste (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 332).

Bei der Anordnung von Ratenzahlungen ergibt sich der Gegenstandswert aus der Differenz der angeordneten zu den vom Beschwerdeführer begehrten Ratenzahlungen, es sei denn, die zu erwartenden Kosten sind niedriger (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 333, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rn. 18; Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 4401). Dabei ist zu beachten, dass die Raten höchstens 48 Monate lang zu erbringen sind, § 115 Abs. 2 ZPO.

Die unterschiedliche Bewertung im Verhältnis zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe an sich rechtfertigt sich im Übrigen damit, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1, 4 ZPO auch der Prüfungsumfang geringer ist, da die Erfolgsaussichten nicht bewertet werden müssen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rn. 333; vgl. Riedel/Sußbauer Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 211; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1988, 1375, 1376).

Der Antragsteller hat hier mit seiner Rechtsbeschwerde die Herabsetzung der in Höhe von 60 € angeordneten Rate auf monatlich 15 € begehrt. Bei Erfolg der Rechtsbeschwerde hätte er also nur 720 € (15 € x 48 Monate) auf die Verfahrenskosten, die sich bei einem Hauptsachestreitwert von 12.150 € auf insgesamt 2.027 € belaufen, zu zahlen gehabt. Da die Verfahrenskosten geringer sind als die Summe von 48 Monatsraten zu je 60 € (= 2.880 €), beläuft sich der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde mithin auf 1.307 € (2.027 € abzüglich 720 €).

Dose Klinkhammer Schilling

Günter Botur