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V ZR 242/11 KI-generiert

Admissibility requirements for complaint on denial of justice: independent demonstration of violation of right to be heard versus mere repetition of appeal arguments

Geschäftsnummer V ZR 242/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint for lack of legal hearing (Anhörungsrüge) as inadmissible, thereby upholding the Senate's prior decision to reject the non-acceptance appeal against the lower court's judgment. The dispute concerned the procedural admissibility of the complaint under § 321a Civil Procedure Code, with the defendant challenging the appellate court's refusal to admit a complaint for non-acceptance in a civil matter. The decisive legal basis was the requirement under § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO that a complaint for lack of legal hearing must contain a specific, independent demonstration of a violation of the right to be heard by the court, rather than merely repeating the arguments of the prior appeal or refuting the opposing party's points; the court held that the defendant failed to critically engage with the cited case law and the specific reasoning of the rejected decision.

Legislator-Regeste

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Admissibility requirements for complaint on denial of justice: independent demonstration of violation of right to be heard versus mere repetition of appeal arguments: Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Streitgegenstand Zivilprozessordnung E-Justice Anfechtung von Zwischenentscheiden
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Volltext

Rechtliches Gehör: Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459).

Die Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in indirekter Rede genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 und vom 19. März 2009 aaO). Zu letzterem gehört auch ein Eingehen auf die in dem angefochtenen Berufungsurteil zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, hier das Senatsurteil vom 16.

Oktober 2009 (V ZR 203/08, NJW 2010, 146).

Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Czub Weinland